Wir berichteten am 02.12.2011 von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes München wegen kaufpreisbedingter Anpassung der Betriebsrenten.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.06.2012 die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes München vom 10.05.2011 bestätigt (Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 AZR 464/11).
Der Kläger verlangte von Arbeitgeber eine kaufpreisbedingte Anpassung der ausgezahlten Betriebsrente von 6,04 %.
Die Revision der Beklagten blieb beim Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers um den eingetretenen Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn anzupassen.
Der maßgebliche Prüfungszeitraum reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10. Mai 2011 – 6 Sa 107/11 –
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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