Abschlagsfreie Altersrente mit 63: Nach Altersteilzeit keine Sperrfrist

Sperrfrist nach Altersteilzeit oft unwirksam!

Abschlagsfreie Altersrente mit 63. Wer nach der Altersteilzeit nicht wie geplant in Rente geht, kann Arbeitslosengeld beantragen.

Viele Arbeitsämter sprechen für diesen Fall eine Sperrzeit von 12 Kalenderwochen aus.

Der Betroffene sollte gegen den Sperrfristbescheid Widerspruch einlegen. Mit guten Gründen, wie eine neue Entscheidung des Sozialgericht Marburg vom 30.05.2016 zeigt.

Die Klägerin hat gewonnen!

Das Sozialgericht hatte eine Sperrfristentscheidung des Arbeitsamtes aufgehoben.

Die Klägerin, 1952 geboren, war zuletzt als kaufmännische Angestellte beruflich tätig.

2006 unterzeichnete sie einen Vertrag zur Altersteilzeit. Darin wurde ab 01.10.2009 bis 31.03.2012 die Arbeitsphase vereinbart. Für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2014 war die Klägerin freigestellt.

Abschlagsfreie Altersrente mit 63 nach dem neuen Gesetz beantragt!

Besser bekannt unter dem Namen Mütterrente oder Rente mit 63 ohne Abschlägen.

Die Klägerin ging nicht wie  geplant in Rente. Sie meldete sich am 05.06.2014 bei dem Arbeitsamt und beantragte das Arbeitslosengeld.

Das ALG-1 wurde bewilligt. Aber erst nach einer Sperrzeit. Daneben gab es eine Kürzung des Gesamtanspruches um weitere 3 Monate. Also insgesamt 180 Tage weniger Arbeitslosengeld.

Die Beklagte begründete die Ablehnung. Die Klägerin hat ihre Beschäftigung freiwillig aufgegeben, um in Rente zu gehen. Die Klägerin beantragt stattdessen Arbeitslosengeld 1, um den höheren Rentenanspruch zu erwerben. Dies stellt kein wichtigen Grund dar. Deshalb die Sperrfrist.

Die Klägerin legte Widerspruch ein.

Die Sperrfrist ist rechtswidrig, so die Betroffene. Das Bundessozialgericht hat am 21.07.2009 ( Az. B 7 AL 6/08R) entschieden.

Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn der Betroffene nach Ende der Freistellungsphase in Rente gehen will.

Erst durch die neue abschlagsfreie Altersrente hat sich der Entschluss der Klägerin geändert. Sie wollte am 01.10.2015 in die abschlagsfreie Altersrente gehen.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Es kam zur Klage.

 

Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin!

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Der Sperrfristbescheid war rechtswidrig. Er verletzte die Klägerin in ihren Rechten.

Der Sperrfristbescheid und der Arbeitslosenbescheid sind als eine Einheit anzusehen. Beide Bescheide waren zu Gunsten der Klägerin abzuändern, so das Gericht.

§ 159 SGB III regelt die Sperrfrist

Die Sperrfrist von 12 Wochen ist in § 159 SGB III geregelt. Hat sich der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten, gibt es in den ersten 3 Monaten kein Arbeitslosengeld.

Führt der Arbeitnehmer die  Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbei,  gibt es eine Sperrfrist.

Durch den Abschluss des neuen Altersteilzeitvertrages hat sich die Klägerin versicherungswidrig verhalten. Sie hatte einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Sie ist zum 01.10.2014 auch arbeitslos geworden. Sie wusste bei Abschluss des Vertrages, dass das Arbeitsverhältnis am 30.09.2014 enden würde.

Ein wichtiger Grund ist ein guter Grund!

Die Klägerin hatte aber einen wichtigen Grund vorzuweisen für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages.

Sie versicherte dem Gericht glaubhaft, dass sie zum Zeitpunkt des Abschluss des neuen Vertrages in die Rente zum 01.10.2014 gehen wollte.

Sie hatte sich 2006 nicht vom Rentenversicherungsträger beraten lassen. Dennoch wußte sie, dass die Rente einen Abschlag von 10,8% hat. Als älteste Kollegin auf Arbeit war sie froh in die Altersteilzeit gehen zu können.

Nur die Motive bei Abschluss des Vertrages sind entscheidend. Was später kommt zählt nicht. Das die neue Rente mit 63 kam, ist unerheblich. Darauf kommt es nicht an.

Auch andere Gerichte haben in jüngster Vergangenheit  in ähnlichen Fällen gegen eine Sperrfrist entschieden.

  1. 07.2009/ BSG, B 7 AL 6/08 R
  2. 11.2015/ SG Kassel,– S 3 AL 10/15
  3. 07.2015/ SG Karlsruhe, S 5 AL 3838/14
  4. 12.2015/     Bayerisches LSG,L 10 AL 52/15
  5. 11.2015/ SG Stade, S 16 AL 94/14

Generell ist zu sagen:

Das sich die Klägerin später entschieden hat, Arbeitslosengeld zu beantragen, ist ihr nicht vorzuwerfen. Grund hierfür war die neue Rente mit 63 ab dem 01.07.2014.

Die Klägerin hat Anspruch auf Arbeitslosengeld für 2 Jahre.

Das Arbeitsamt hat gegen das  Urteil Berufung beim Hessischen Landesozialgericht eingelegt. Das Verfahren läuft dort noch.

Unser Fazit!

Kämpfen lohnt sich. Gewinnt die Klägerin, bekommt sie die Rente höchstwahrscheinlich ohne Abschläge. Verliert sie, wird der Abschlag im Vergleich zum früheren Renteneintritt geringer sein.

Wir beraten und vertreten Sie in Rentenangelegenheiten im Zusammenhang mit der Altersteilzeit.

Ja, ich möchte eine Beratung haben!

Ihr Team von anwaltsfort

Sprachnachricht zum Textbeitrag

 

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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