Rentenüberzahlung was nun ?

Sie haben von der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenüberzahlung bekommen. Jetzt stellt sich die Frage: muss ich die zu viel bezogene Rente zurückzahlen?

So einfach ist die Sache nicht, wie ein Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30.07.2014, Aktenzeichen: 4 R 451/12, beweist.

Wie kam es zur Rentenüberzahlung

Eine 54jährige Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diese Rente wurde ihr mit Bescheid vom 27.09.2006 rückwirkend zum 01.09.2005 bewilligt.

In der Zeit zum 01.09.2005 hatte die Klägerin aber noch ein laufendes Arbeitsverhältnis. Sie erhielt aus diesem Arbeitsverhältnis noch eine einmalige Zahlung in Höhe von über 1000 € , die ihr nach den gesetzlichen Vorschriften eigentlich auf die Erwerbsminderungsrente hätte angerechnet werden müssen.

Die Anrechnungsvorschrift findet sich im § 96a Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nr.VI. Dort steht sinngemäß, dass eine Erwerbsminderungsrente nur dann gezahlt wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

Die zusätzliche Einkommenszahlung, welche der Klägerin auch tatsächlich auf deren Konto überwiesen wurde, wurde am 18.10.2006 an die Rentenversicherung gemeldet. Die Deutsche Rentenversicherung beachtete die Meldung aber nicht. Im Februar 2012, also fast 6 Jahre später, bemerkte die Rentenversicherung die Meldung.

Rechtsverfahren zur Rückforderung der Rente

Die Deutsche Rentenversicherung führte ein Anhörungsverfahren zur angekündigten Rückforderung der überzahlten Rente in Höhe von ca. 200 € gegen die Klägerin durch.

Die DRV begründete ihr Rückforderungsbegehren damit, dass die Rentnerin grob fahrlässig gehandelt habe. Sie hätte die Überzahlung der Rente erkennen können und müssen. Sie hätte die Zahlung unmittelbar nach Zugang der Deutschen Rentenversicherung mitteilen müssen. Im Antragsformular und auch im nachfolgenden Rentenbescheid haben entsprechende Hinweise gestanden, welche durch die Klägerin zu beachten sind. Gegen den Rückforderungsbescheid legte die Klägerin nach erfolglosen Widerspruch Klage ein.

Urteil: Keine Rückforderung der Rentenüberzahlung

Das Gericht entschied gegen die Deutsche Rentenversicherung. Eine Rückforderung der überzahlten Rente kommt nur nach den Vorschriften des § 45 Sozialgesetzbuch Nr.10 in Frage.

Die Klägerin hätte mit grober Fahrlässigkeit handeln müssen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Wegen der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem Rentenbescheid der aus 29 Seiten besteht, konnte man bei der Klägerin nicht davon ausgehen, dass diese grob fahrlässig gehandelt hat.

Allenfalls hat die Rentnerin vielleicht fahrlässig, auf keinen Fall aber grob fahrlässig, gehandelt.

Hinzu komme der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt worden war.

Die Rentenversicherung ist erst 2012 tätig geworden. Dass musste zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden.

Wörtlich das Gericht hierzu. „Zwischen der Kenntniserlangung der Tatsachen, die zur Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung geführt haben am 18.10.2006 und der Einleitung des Anhörungsverfahrens durch das Schreiben vom 29.02.2012 lagen deutlich über fünf Jahre, so dass die Jahresfrist bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits abgelaufen war“ (vgl. Urteil Sozialgericht Gießen vom 30.07.2014, 4R 451/12 ).

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zulässig, weil der Streitwert unter 750,00 € liegt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde durch die Deutsche Rentenversicherung wurde nicht eingelegt. Das Urteil ist seit dem 30.07.2014 rechtskräftig.

Rentenbescheid für den Rentner zu kompliziert

Das Gericht urteilte, das eine der Gründe in der Komplexität und der Schwierigkeit des Rentenrechts liegen, die dazu führen, dass hier nicht in jedem Fall eine Rückforderung von zu viel gezahlten Renten mit § 45 Sozialgesetzbuch Nr. 10 zu begründen ist.

Soweit Sie einmal selbst aufgefordert werden Rente zurückzuzahlen und merken, dass der Sachverhalt schon Jahre zurückliegt, sollten Sie einen versierten Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht mit Ihrem Anliegen betrauen.

Gerne übernehmen wir Ihr Anliegen und beraten und vertreten Sie in Ihrer Rentenangelegenheit.

Ihre Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

Datenschutzerklärung nach der DSGVO

Unsere neue Datenschutzerklärung nach der Datenschutzgrundverordnung  können Sie hier nachlesen!

 

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel