Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld!

Sie sind arbeitslos geworden und wollen wissen, ob Sie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Die Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei klärt auf. Arbeitslosengeld ist eine Sozialleistung, auf die der Betroffene bei bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat. ALG-1 ist keine Sozialhilfeleistung, sondern eine echte Anwartschaftsleistung, die zum Teil erheblichen finanziellen Bedeutung für den Antragsteller hat.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:

  • Der Betroffene muss arbeitslos sein.
  • Er muss die Anwartschaftszeit erfüllt haben und
  • Muss sich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld endet nach Ablauf des Monats, in dem das Lebensalter für die Inanspruchnahme der Regelsaltersrente nach dem SGB VI vollendet worden ist.

Die Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden hat. 

Kurze Anwartschaftszeit

Neben der allgemeinen Anwartschaftszeit gibt es noch den Sonderfall der kurzen Anwartschaftszeit, nach der auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen kann.

Die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch erfüllt sein, wenn der Anspruchsteller in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden hat.

Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn

  • in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat und
  • es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als zehn Wochen befristet waren, und
  • das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag der letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2013: 32.340 Euro) nicht überstiegen hat und
  • der Agentur für Arbeit dieser Sachverhalt darlegt und nachgewiesen ist. 

Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 31.12.2016 befristet.

Zeiten ohne Entgeltzahlung- Arbeitslosengeld

Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt.

Rahmenfrist beim Arbeitslosengeld kann verlängert werden

Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre. Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.

Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch durch andere Zeiten erfüllt werden, wie:

  • Zeiten, des Wehr- oder Zivildienstes als Pflichtbeitragszeit,
  • Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,
  • Zeiten, für die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wurde, wenn der Antragsteller unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat,
  • Zeiten, in der ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen wurde, wenn der Antragsteller unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat
  • Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung

Tipps zum Arbeitslosengeld

Gerne beantworten  wir Ihre Fragen oder helfen Ihnen bei der Antragstellung zum Arbeitslosengeld und begleiten Sie in allen Vorgängen gegenüber dem Arbeitsamt und den Sozialgerichten.

Ihre Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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Peter Knöppel

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