Wenn Leistungsberechtigte eine Korrektur von Bescheiden zu ihren Gunsten erreichten, wurden bisher Leistungen rückwirkend bis zu 4 Jahren nachgezahlt. Mit der Hartz-IV-Reform, die im April diesen Jahres in Kraft getreten ist, wurde das geändert. Jetzt muss das Jobcenter nur noch rückwirkend für ein Jahr zahlen (§ 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X). Dabei wird ein Jahr vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag auf Änderung vom Leistungsberechtigten gestellt worden ist. Der Antrag kann ein Überprüfungsantrag sein, oder ein Widerspruch.
Beispiel: Es wird ein Antrag auf höhere Leistungen im Jahr 2011 für die Jahre 2008 bis 2011 gestellt. Der Leistungsberechtigte bekommt recht, es wurden in der Vergangenheit zuwenig Leistungen gezahlt. Jetzt bekommt der Leistungsberechtigte zwar Bescheide, welche das ALG II für die Jahre 2008 bis 2011 in richtiger Höhe feststellen. Tatsächlich werden aber nur noch Leistungen für das Jahr 2010 und das laufende Jahr 2011 nachgezahlt.
Es wird daher geraten, die Bescheide und gezahlten Leistungen immer rechtzeitig zu überprüfen, oder überprüfen zu lassen.
Nadja Kirschner, Fachanwältin für Sozialrecht
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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