Steuerpflicht der Rentner- Trifft es auch mich?

Steuerpflicht der Rentner, Trifft es auch mich?

Was viele Rentnerinnen und Rentner nicht wissen. Sie sind steuerpflichtig !

Erst die Mütterrente, dann die jährlichen Rentenerhöhungen führen nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums für Finanzen zu einen Anstieg der Steuerpflicht der Gruppe der Rentner von derzeit ca. 4 Millionen auf 2018 6 Millionen steuerpflichtige Rentner.

Seit 2005 wird der Anteil des zu versteuernden Renteneinkommens jährlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht.

Wer 2005 in Rente war, musste von seiner Rente nur einen Anteil von 50 % versteuern.

Wer im Jahr 2016 in seine Rente geht, muss wissen, dass 72 % seiner gesetzlichen Rente besteuerungspflichtig sind. In der Einzelveranlagung wird geschätzt, dass für monatliche Bruttorenten mit Rentenbeginn 2014 = 1.218 € und Beginn 2015 = 1.191 € die Steuerpflicht beginnt. Für das Jahr 2016 wird es noch weniger.

Beispiel Einzelveranlagung 2016

R bezieht ab dem 01.01.2016 eine monatliche Bruttorente von 1.500,00 €. Es wird die Gesamtjahresrente errechnet. Diese beträgt 18.000 € Brutto ( 12 x 1.500 ).

Von den 18.000 € wird der Freibetrag errechnet und dieser bleibt für ein gesamtes Leben bestehen.

In diesem Fall sind 28 Prozent von 18.000 €, also 5.040 € steuerfrei. Das steuerpflichtige Renteneinkommen des R beträgt für 2016 also 12.960 €. Die 5040 € bleiben als steuerfreier Anteil bis zum Tode des R gleich.

Grob überschlägig berechnet bedeutet dies für R nach Abzug der Freibeträge:

  1. Bruttojahresrente                         18.000,00
  2. Rentenfreibetrag                            5.040,00

=     Einkünfte Gesamt                           12.960,00

         –  Vorsorgeaufwendungen               1.935,00

         –  Werbungskostenpausch                  102,00

         –   Sonderausgabenpausch                   36,00

=     Einkommen                                     10.887,00

=     Steuerzahllast 2016                      362,00 €

 

R müsste für 2016 362,00 € Steuern zahlen.

In unserem Rechenbeispiel ist nicht berücksichtigt, dass der R von seinen Gestaltungsrechten im Steuerrecht keinen Gebrauch macht. Er macht keine tatsächlichen Werbungskosten und Sonderausgaben geltend, die tatsächlich angefallen sind, wie zum Beispiel die im Jahr 2015 noch beauftragte Rentenberechnung beim Rentenberater oder abzugsfähige Beiträge einer privaten Krankenversicherung, bestimmte Anteile der Betriebskosten für die gemietete Wohnung, Beiträge für die private Haftpflichtversicherung oder Kfz-Haftpflicht. Als Sonderausgaben können abzugsfähige Spenden außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Aufwendungen für Sehhilfen aber auch haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Haus-und Gartenhilfe oder der Lohnanteil der Handwerker.

Da für den 01.07.2016 wieder eine Rentenerhöhung geplant ist, würde R für das Jahr 2016 sogar noch mit höheren Steuern rechnen müssen.

Daher machen Renteneintritt im laufenden Jahr oder Rentenerhöhungen die Ermittlung der Steuerpflicht noch schwieriger.

Viele Rentnerinnen und Rentner wissen gar nicht, dass sie eine Steuererklärung abgeben müssen, außer sie haben die Befreiung von der Erklärungspflicht beantragt. Daher droht die Gefahr im Falle einer rückwirkenden Besteuerung von Buß-oder gar Strafgeldern, Zinsen und erhebliche Steuerrückzahlungen und auch für die Zukunft Steuervorauszahlungen.

Dies muss nicht sein.

Unser Tipp:

Ihre individuelle Steuerpflicht bei unserem Partner für Rentensteuerfragen in der Erstberatung prüfen. Die hierfür eventuell anfallenden Kosten können ebenfalls abgesetzt werden.

Was viele nicht wissen ? Grad der Behinderung beantragen, auch wegen besonderen Steuerfreibetrag !

Viele Rentnerinnen und Rentner haben körperliche Leiden und Krankheiten, welche zu einer Schwerbehinderung führen können.

Eine festgestellte Schwerbehinderung von einem Grad der Behinderung führt im Rahmen des Nachteilsausgleiches auch zu einem besonderen Steuerfreibetrag, welcher bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt wird und zu einer Verringerung der Einkommenssteuerzahllast führt oder sogar auf Null reduziert. Warum sollten Sie dem Finanzamt etwas schenken ?!

Nutzen Sie diese Möglichkeit, gerne helfen wir Ihnen als versierte Fachanwälte für Sozialrecht und gerichtlich zugelassene Rentenberater, einen Grad der Behinderung zu beantragen und Sie vor den entsprechenden Behörden zu vertreten. Bei Fragen zur Steuerpflicht sind wir Ihnen auch behilflich.

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

Datenschutzerklärung nach der DSGVO

Unsere neue Datenschutzerklärung nach der Datenschutzgrundverordnung  können Sie hier nachlesen!

 

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel