Steuerberater! Hände weg vom Sozialrecht !

Steuerberater dürfen nicht im Sozialrecht beraten !

Steuerberater und Statusprüfung: Das geht nicht!

Der Steuerberater darf noch nicht einmal die  entsprechenden Fragenbögen der Deutschen Rentenversicherung im Statusprüfungsverfahren für seine Mandanten ausfüllen. Das ist verbotene Rechtsberatung, für die ein Steuerberater keine Zulassung hat. So hat das Bundessozialgericht im April 2014 es durch ein Urteil bestätigt.

Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass die rechtliche Vertretung durch den Steuerberater in der Statusprüfungsangelegenheit gegenüber der Deutschen Rentenversicherung unwirksam ist. Die auf ihn ausgestellte Vollmacht ist unwirksam.

Fatale Folgen für den Kläger!

Für den Betroffenen in der Statusprüfung hatte der Steuerberater gegen die Feststellungsbescheide der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch eingelegt. Mit fatalen Folgen. Der Statusprüfungsbescheid wurde trotz eingelegten Widerspruch rechtswirksam und damit Grundlage des Beitragsbescheides. Und auch mit fatalen Folgen für den Steuerberater. Dessen Berufshaftpflichtversicherung wird bei einem entstandenen Schaden nicht die Haftung übernehmen, da die Berufshaftpflichtversicherung nur die versicherte Steuerberatertätigkeit versichert. Diese umfasst keine Beratung und Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten.

Statusprüfung für Steuerberater ein Minenfeld

Bei der Statusprüfung geht es darum, dass die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob ein Beschäftigungsverhältnis eines Mitarbeiter oder eines Geschäftsführers einer GmbH und eines mitarbeitenden Familienangehörigen eine Pflichtversicherte Tätigkeit im gesamten Sozialversicherungssystem ist oder nicht. An diesen Entscheidungen hängen oft hohe Beitragsforderungen für Beiträge in alle Bereiche der Sozialversicherung.
Schon allein die Frage , ob ich als Unternehmer für ein Beschäftigungsverhältnis die Statusprüfung durchführen lassen will oder nicht, ist komplex und oft nur unter Abwägung aller Interessenslagen durchzuführen. Beantragen Sie einmal selbst eine Statusprüfung, sind Sie sozusagen auf dem Merkzettel der Deutschen Rentenversicherung. 

Der Steuerberater muss sich, wenn er in seiner Beratungspraxis auf Fragen der Sozialversicherung stößt, absichern. In solchen Fällen ist er sogar gezwungen, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass er sich eines Anwaltes bedienen muss, damit er als Steuerberater aus der allgemeinen Haftung raus ist. Dies hat 2004 der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02 entschieden.

Der Formantrag mit Risiken

Bevor die Deutsche Rentenversicherung sich zur Frage über die Scheinselbstständigkeit, Versicherungsfreiheit oder volle Versicherungspflicht äußert, muss ein Formantrag ausgefüllt werden.
Das Bundessozialgericht geht in seinem Urteil vom 05.03.2014 – B 12 R 4/12 R davon aus, dass es schon erheblicher Kenntnis der komplexen Materie der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung von Erwerbstätigkeiten bei juristischen Personen, Familienunternehmen und solchen Beschäftigungsverhältnissen im Zusammenhang der freien Mitarbeit oder in modernen Erwerbsformen beim Ausüllen des Formantrages bedarf.
Daher sollte  wegen der auftretenden Fragen und Risiken der Steuerberater seine Hände bei einer Statusprüfung weglassen und  dies einem versierten Anwalt für Sozialrecht, überlassen. Ist der Steuerberater gleichzeitig auch Rechtsanwalt kann er die Bearbeitung allein durchführen.

Der Rentenberater und die Statusprüfung

Die Frage, ob ein Rentenberater in einer Statusprüfung nach § 7 a SGB IV mitwirken darf, stellt sich aus oben genannten Gründen ebenfalls. Was ein Rentenberater überhaupt ist, haben wir hier erklärt.

Dabei ist beim Rentenberater zu unterscheiden, ob dieser noch eine sogenannte Alterlaubnis hat und somit noch vielfach Beratungen auch in anderen Bereichen der Sozialversicherung durchführen kann und darf.
Für die Rentenberater , die nach dem neuen Rechtsdienstleistunggesetz vom 01.07.2008, eine Zulassung als Rentenberater erhalten haben, sieht die Sache völlig anders aus. Rentenberater nach dem 01.07.2008 dürfen nur noch Angelegenheiten in besonderen Bereichen des Sozialrechtes vertreten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Rente haben.

Vielfach haben Gerichte und auch das Bundessozialgericht entschieden, dass Rentenberater zum Beispiel keine Schwerbehinderungsangelegenheiten vertreten dürfen, wenn diese nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einer Altersrente stehen. Darauf haben auch Sozialbehörden reagiert und weisen Rentenberater auch mit Vollmacht vielfach zurück, wenn die Angelegenheit keinen unmittelbaren Bezug zu einer Rente hat. 

Beispiel:

Rentenberater berät einen Kunden wegen einer Altersrente und bemerkt, dass dieser krank ist. Vom Lebensalter her könnte der Kunde noch keine Rente beantragen. Der Rentenberater rät dem Kunden zum Antrag auf eine Schwerbehinderung von 50 % und einem Merkzeichen. Er stellt dem Rentenberater eine Vollmacht aus.

Ergebnis:

Der Rentenberater ist zur Vertretung und Beratung in der Schwerbehindertenangelegenheit nicht befugt, die Vollmacht ist unwirksam. Auch die alleinige Beantragung eines Merkzeichens durch einen Rentenberater mit Neuzulassung 2008 ist nicht erlaubt. Die Beantragung eines Merkzeichen steht nicht im Zusammenhang mit einer Rente.

Fallabwandlung wie oben:
Gleicher Fall nur der Kunde könnte an sich schon wegen seines Alters bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises in die Altersrente wegen Schwerbehinderter Menschen gehen. Daher beantragt der Rentenberater die Zuerkennung des Grades der Behinderung auf 50 ohne Merkzeichen.

Ergebnis:

Keine unzulässige Rechtsberatung, weil hier der Zusammenhang zwischen Rente und Schwerbehinderung gegeben ist.

Der Rentenberater tut sich und seinen Kunden keinen Gefallen!

Der Rentenberater darf nach dem Wortlaut des Rechtsdienstleistungsgesetzes rund um die gesetzliche Rente beraten und vertreten. Wenn er darüber hinaus, ohne Bezug zu einer Rente auf den Gebieten des Arbeitslosenversicherungsrechts, Krankenversicherungsrechtes, der Schwerbehinderung oder Pflegerecht und sogar noch bei Hilfestellungen im Steuerrecht tätig wird, überzieht er seine rechtlichen Kompetenzen und tut sich einem Bärendienst.

Rentenberater haftet selbst !

Er hat in seiner Berufshaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz, wenn er Dienstleistungen anbietet, die von dem gesetzlich Erlaubten, abweichen. Er haftet im Schadensfalle aus der eigenen Tasche. Das kann bei Sozialleistungen schnell mal in die Zehntausenden von Euros gehen. Ein Rentenberater darf keine Steuerberatungsleistungen anbieten, egal auf welchem Gebiet, außer er ist daneben noch Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Daher sollte der Rentenberater den Kunden auch offenlegen, was er beruflich darf oder nicht.

Leider gibt es in unserem schönen Berufsstand seltene Ausnahmen, dass Rechtsdienstleistungen angeboten werden, die der Rentenberater mit Neuzulassung nicht erbringen darf.

Was darf anwaltsofort !
Als Rechtsanwälte und Rentenberater dürfen wir  an sich fast alles beraten und vertreten. Wir dürften sogar nach dem Steuerberatungsgesetz Leistungen anbieten. Wir tun es aber nicht.
Wir haben uns auf das schwierige Feld des Renten-und Sozialrechtes spezialisiert und sehen hier unser Arbeitsschwerpunkt. Schon allein die Bereiche der Sozialversicherung zu bearbeiten, ist komplex genug. Deshalb empfehlen wir unseren Kunden in geeigneten Fällen andere Kolleginnen und Kollegen  oder andere Rentenberater, die sich als besondere Spezialisten in ihrem Gebiet hervortun.

Ihr Team der Rentenberatungs-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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Peter Knöppel

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Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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