Rente zurückzahlen: Was Sie beachten müssen!

Rente zurückzahlen, die Deutsche Rentenversicherung greift sich den nächsten Angehörigen oder sogar gänzlich unbeteiligte Dritte.

Rente zurückzahlen: Rentenüberzahlung bei Tod des Rentners

Uns erreichen viele Fragen, was passiert, wenn ein Angehöriger stirbt und der noch im laufenden Monat in dem er gestorben ist, Rente erhält. Muss die Rente zurück gezahlt werden oder nicht!

Wir sagen : Es kommt darauf an !

§ 102 Sozialgesetzbuch Nr. 6 gibt die Antwort !

Im § 102 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Nr. 6 steht: Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

Was so einfach klingt, hat es aber in sich.

Es kommt darauf an, ob die Rente vorschüssig oder nachschüssig gezahlt wird und zu welchem Zeitpunkt der Rentner verstorben ist. Folgende Beispiele zeigen Ihnen die Fragen und Antworten.

Beispiele:

Rentner R bezieht seit 1999 eine Altersrente und bekommt diese immer am 28. eines jeden Monats für den Folgemonat überwiesen.

Variante 1:

R Stirbt am 2.10.2016 um 23.00 Uhr im Krankenhaus. Die Rente für Oktober wurde am 28.09.2016 auf das Konto des R überwiesen.

Lösung: Die Erben des R dürfen die Rente für Oktober behalten. Den es kommt nicht darauf an, das R den gesamten Monat Oktober oder die Hälfte 2016 gelebt hat, sondern nur, dass er am 02. 10.2016 gelebt hat. Dann hat R Anspruch auf die volle Rente, so wie es im § 102 Absatz 5 SGB VI steht.

Variante 2:

R stirbt am 30.09.2016 um 23.59 Uhr im Krankenhaus. Er bekam die Rente für Oktober 2016 am 28.09.2016 überwiesen.

Lösung: Die Erben des R oder die Bank muss das Geld zurückzahlen. R hat den Oktober nicht mehr erlebt, so dass die Deutsche Rentenversicherung die voraus gezahlte Rente zurückverlangen kann. Ist die Rente des R durch eine Verfügung eines Verfügungsberechtigten abgehoben worden, muss dieser die Rente zurückzahlen.

Variante 3:

R bezieht seit dem 01.09.2016 eine Altersrente und stirbt am 02.10.2016. Die Rente wird im diesem Fall seit dem 01.04.2004 am Monatsende für den laufenden Monat gezahlt (nachschüssig).

Lösung:

R oder dessen Erben haben Anspruch auf die volle Rente Oktober 2016 , auch wenn er am 02.10.2016 gestorben ist.

Wenn der Tod des R nicht der Deutschen Rentenversicherung gemeldet wird, und auf dessen Konto auch im November 2016 die Rente eingeht, so muss diese entweder bei Deckung von der Bank oder bei Verfügung durch den Verfügungsberechtigten zurückgezahlt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung greift knallhart durch, dass sollten Sie wissen!

Wenn der Tod eines Angehörigen nicht rechtzeitig genug gemeldet wird und weitere Rentenzahlungen erfolgen, so holt sich die Deutsche Rentenversicherung ihr Geld wieder. Sie geht dabei nicht zimperlich um und macht auch Ansprüche gegen eigentlich unbeteiligte Dritte gerichtlich geltend.

So mussten Vermieter die Miete wieder auf das Konto der Deutschen Rentenversicherung zurücküberweisen. Sie wussten nichts vom Todes des Mieters und die Miete wurde weiter abgebucht. Es flossen weiter Rentenleistungen auf dessen Bankverbindung, von der wiederrum auch die Miete abging. Die Deutsche Rentenversicherung verlangte in Höhe der abgezogenen Miete die überzahlte Rente zurück. Die Deutsche Rentenversicherung konnte sich auf den § 118 Abs.4 SGB VI berufen.

Pech für die Vermieter. Diese müssen sich wegen der rückständigen Miete jetzt an die Erben halten.

Sollte nicht genügend Geld für die Rückzahlung auf dem Konto des Verstorbenen sein, so geht die Deutsche Rentenversicherung unter Umständen auch an die Erben ran. Dies kann teuer werden, wenn man von Konto des Verstorbenen die Beerdigung zahlte und die überzahlte Rente nicht zurückgebucht werden kann.

Aber nicht immer hat die Deutsche Rentenversicherung Recht !

Die Deutsche Rentenversicherung zahlte von 1991 bis zum 31.03.2007 auf ein Bankkonto eines 1991 verstorbenen Rentners weiter Rentenleistungen in Höhe von 155.871 €. Über dieses Geld verfügte ein zwischenzeitlich verstorbener Berechtigter. Seine Tochter wusste nichts von den Vorgängen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte Rückforderungsansprüche gegen den Kontoberechtigten gestellt.

Die Rentenversicherung wollte die 155.871 € jetzt von der Tochter zurück haben.  Das Argument: Sie sei Erbin des Nachlasses des Kontoberechtigten und müsse deshalb die überzahlte Rente an sie zurückzahlen.

Das Bundessozialgericht entschied am 03.04.2014 (B 5 R 25/13 R) zu Gunsten der Tochter. Sie muss das Geld nicht zurückzahlen. Sie hat weder vom Konto des verstorbenen Rentner verfügt noch Geld von dort erhalten. Sie ist zwar die Erbin des Nachlasses des verstorbenen Vaters. Sie haftet aber nicht für die Rückzahlungsforderung der Deutschen Rentenversicherung, weil § 118 SGB VI eine solche Haftungsübernahme in diesem Fall ausschließt.

Unser Fazit:

Sie sollten den Tod eines Angehörigen der Deutschen Rentenversicherung rechtzeitig melden. Ansonsten droht leider Ärger, den man sich ersparen kann.

Sollten Hinterbliebenenrentenansprüche entstanden sein, so kann es auch zu Verrechnungen kommen.

Stellen Sie uns Ihre Fragen zum Thema Rente und Hinterbliebenenrente.

Ihre Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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