Neu ab 2017: Wer pflegt, ist arbeitslosenversichert !

Wer pflegt, soll ab dem 01.01.2017 in beim Arbeitsamt  arbeitslosenversichert sein.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz ( PSG II)  bringt eine umfassende Änderung des gesetzlichen Pflegerechtes zum 01.01.2017. Neben den neuen Pflegegraden und den hierauf bezogenen neuen Pflegebegriff im § 14 SGB XI ( Sozialgesetzbuch Nr.11 ), werden auch die Sach-und Geldleistungen auf die 5 Pflegegrade völlig neu definiert. Die bis zum 31.12.2016 bestehenden Pflegestufen werden nach dem neuen § 140 SGB XI „ besitzgeschützt“ in die entsprechenden Pflegegrade umgewandelt. Aus der Pflegestufe 1 wird dann der Pflegegrad 2.

Pflege zu Hause, ab 01.01.2017 arbeitslosenversichert

Neu ist, dass Pflegepersonen ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Wenn die Pflegeperson wegen der Pflege seiner nahen Angehörigen vollständig aus dem Beruf ausscheiden muss, ist dann in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.  Wer nach den Regelungen des SGB III weiter in der Arbeitslosenversicherung pflichtig ist, kommt nicht in den Genuss dieser Regelung, weil er schon aus seiner Pflichtversicherung abgesichert ist.  Grundsätzlich ist diese Regelung begrüßenswert. Pflegepersonen, wie Selbstständige, die nicht arbeitslosenversichert waren, werden wahrscheinlich von dieser Regelung profitieren.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet.

Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen und Arbeitslosengeld zu beantragen.

Die bisher bekannte Rentenversicherungspflicht für Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV) hatten, besteht nach § 166 SGB VI weiter fort. Bestehen nach neuen Recht günstigere Regelungen, so sind diese anzuwenden.

Gerne prüfen und beantragen wir für Sie die Pflegestufe oder ab 2017 den Pflegegrad und beraten Sie zu Ihren Ansprüchen oder den Themen der Pflichtversicherung zur Pflegetätigkeit naher Angehöriger.

Ihr Team der Rentenberatungs-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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