Krankengeld Ihr gutes Recht

Bei Krankheit müssen Sie mit Krankengeld abgesichert sein, damit Sie nicht in eine finanzielle Notlage geraten.

Bei verschiedenen Krankheiten, meist mit schweren Verlauf müssen Sie im Krankenhaus verweilen und können nicht arbeiten gehen. Für Sie als Arbeitnehmer ist diese Situation erst einmal kein Problem. Sie können sich in Ruhe auskurieren. Sie Sie krankgeschrieben, erhalten Sie für 6 Wochen vollen Lohn von Ihrem Arbeitgeber, danach zahlt Ihre Krankenversicherung nach gesetzlichen Vorschriften Krankengeld.

Ihr Anspruch auf Krankengeld

Krankengeld erhalten Sie im Regelfall, wenn Sie gesetzlich versichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben.

Nach § 44 Sozialgesetzbuch Nr. 5 steht Ihnen in folgenden Fällen Krankengeld zu:

  • Stationärer Krankenhausaufenthalt oder Reha-Einrichtung, ohne weiteren Gehaltsbezug
  • Sie wurden durch einen Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen keine Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG
  • Sie sind arbeitslos und erhalten Arbeitslosengeld I: Sie erhalten die ersten 6 Wochen vom Arbeitsamt das Geld, danach Krankengeld von Ihrer Krankenkasse

Kein Anspruch auf Krankengeld

Ihre Kinder und der Ehegatte, die bei Ihnen familienversichert sind , erhalten im Krankheitsfall kein Krankengeld. Hartz IV Empfänger, Studenten oder versicherte Praktikanten erhalten ebenfalls kein Krankengeld.

Anspruch auf gesetzliches Krankengeld als Selbstständiger

Sie sind als Selbstständiger in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Sie haben dann die Möglichkeit, sich selbst um die Krankengeldabsicherung zu kümmern.

  • Sie beantragen bei Ihrer Krankenversicherung den sogenannten Basisschutz. Dann zahlen Sie 14,6 Prozent Krankenkassenbeitrag und den individuellen Zusatzbeitrag. Sie erhalten Krankengeld nach Ablauf der 6 Wochen.
  • Sie haben bei Ihrer Krankenkasse einen Wahltarif unter Einschluss des Basistarifes abgeschlossen. Dann können Sie mit Ihrer Krankenkasse die Krankengeldhöhe individuell bis zu gesetzlichen Grenzen vereinbaren.
  • Sie schließen eine private Krankentagegeldversicherung bei einer privaten Krankenversicherung ab.

Wie lange bekomme ich Krankengeld

Mit dem Tag, an dem Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, § 46 Satz 1 SGB V, erhalten Sie Krankengeld. Damit das Krankengeld weiter von der Krankenkasse gezahlt wird, muss Ihr Vertrauensarzt Sie erneut krankschreiben. Dies muss am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen, wobei als Werktag auch der Samstag gilt.

Beispiel:

A ist bis Donnerstag arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er muss am Freitag zum Arzt gehen und sich weiter krankschreiben lassen. Macht er dies nicht und geht erst am Samstag zu dem Arzt, würde die Krankenkasse die Zahlung einstellen.

Eine rückwirkende Krankschreibung durch den Arzt ist gesetzlich seit dem 01.01.2016 nicht mehr möglich.

Wie erhalte ich Krankengeld

Sie gehen zur Ihrer Krankenkasse und legen die Krankschreibung vor. Üblicherweise erhalten Sie nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlungsfrist einen amtlichen Vordruck für Ihre Verdienste. Dieser ist durch Ihren Arbeitgeber auszufüllen. Dann wird alles zurückgesendet und die Krankenkasse berechnet Ihr Krankengeld. Ein spezieller Auszahlschein ist seit 2016 nicht mehr notwendig. Dieser ist jetzt auf den neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit enthalten. Hier wird durch die Kassenärzte, bei der gesamten Bezugszeit, die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Sie sollten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen immer, wenn möglich persönlich mit Empfangsbestätigung bei Ihrer Krankenkasse abgeben. Oder Sie senden die AU-Bescheinigung mit einem Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung an Ihre Krankenkasse. Sicher ist sicher. Sie haben dann einen Empfangsnachweis.

Das Krankengeld wird geprüft und immer vom ersten Tag der Krankschreibung an gezahlt.

Wie hoch ist das Krankengeld

Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich geregelt. Er beträgt 70 % des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 % des Nettoverdienstes, § 47 Sozialgesetzbuch Nr. 5.

Der geringere der beiden Werte wird um Ihre Arbeitnehmeranteile an zur gesetzlichen Sozialversicherung ( auch Pflegeversicherung ) gekürzt und an Sie als Ihr Krankengeld gezahlt. Nicht vergessen. Zu Ihrem Brutto-oder Nettoverdienst werden einmalige Arbeitsentgelte, wie Weihnachts-oder Urlaubsgeld dazu gerechnet und erhöhen somit Ihren Krankengeldanspruch.

Die Höhe des Krankengeld ist aber gesetzlich gedeckelt. Sie können nicht mehr als 98,88 € Brutto Krankengeld pro Tag erhalten. Dies ergibt ein monatliches Krankengeld von 2604,68 € Netto. Wenn Sie mehr Krankengeld haben möchten, müssen Sie sich bei einer privaten Krankenversicherung zusätzlich mit einer Krankentagegeldversicherung absichern.

Krankengeld selbst berechnen

Sie finden im Internet Krankengeldrechner bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen. Hier haben wir für Sie einen Link zum Krankengeldrechner der AOK  bereitgestellt.

Wie lange gibt es Krankengeld

Grundsätzlich gibt es das Krankengeld 78 Kalenderwochen und zwar innerhalb von 3 Jahren ( § 48 SGB V ). Ihre Krankenschreibung muss in dieser Frist nicht nahtlos sein. Die Zeiträume werden addiert.

Wichtig ist : Ihre Arbeitsunfähigkeit muss medizinisch gesehen auf dem gleichen Leiden beruhen. Sie sind bereits krankgeschrieben und es kommt ein anderes leiden hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert, § 48 SGB V.

Beginnt einer neuer 3 –Jahreszeitraum und Sie werden wegen der gleichen Krankheit wieder arbeitsunfähig krankgeschrieben, wegen der Sie schon einmal 78 Wochen arbeitsunfähig waren, beginnt Ihr Anspruch auf Krankengeld neu. Dau müssen Sie aber in der gesetzlich pflichtversichert sein und Sie dürfen in einer Frist von 6 Monaten von keinem Arzt wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig geschrieben worden sein.

Krankengeld und Rente

Ihre Krankenkasse kann nach medizinischen Befunden zum Ergebnis kommen, dass Sie auf Dauer nicht mehr erwerbsfähig sind. Dann wird die Krankenkasse Sie auffordern entweder einen Reha-Antrag oder einen Erwerbsminderungsrentenantrag zustellen, § 51 SGB V. Diese Aufforderung muss mit einer Frist von 10 Wochen versehen sein. Hier müssen Sie aufpassen. Diese Frist nicht verstreichen lassen, weil ansonsten der Verlust des Krankengeldanspruches droht.

Krankengeld

Die Rentenversicherung prüft dann in einem gesondertem Verfahren , ob Sie wieder arbeiten gehen können oder Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben. Sollten Sie vor dieser Aufforderung schon einen Antrag auf eine Altersrente gestellt haben ( Rente mit 63 oder andere Altersrenten ) sollten Sie sich Ihre Rentenansprüche berechnen lassen und sehen ob Sie auf Ihre Rente Abschläge bekommen oder nicht. In diesem Fall ist Ihr Recht auf einen anderen Rentenantrag wegen einer Altersrente nicht eingeschränkt ( Dispositionsfreiheit ). Ihre Altersvorsorge muss gesichert sein. Sie sehen Krankengeld und Rente liegen nah beieinander.

Krankenkasse verweigert das Krankengeld

Ihre Krankenkasse will Ihr Krankengeld nicht zahlen. Sie behauptet, Sie sind wieder gesund oder Sie haben trotz Aufforderung einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung nicht gestellt. Dann sollten Sie gegen den Einstellungsbescheid oder Nichtzahlungsbescheid in Widerspruch gehen Die Krankenkasse kann nicht so ohne weiteres behaupten, Sie seien gesund. Sie muss alle medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu einer abschließenden Beurteilung Ihres Krankengeldanspruches heranziehen. Allein auf die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse ( MdK) kann sich die Krankenkasse nicht berufen.

Ihr Krankengeld sichert Ihnen für einen längeren Zeitraum eine finanzielle Überbrückung, damit Sie sich keine Sorgen für die Zukunft machen müssen. Da diese Ansprüche auch finanziell zum Teil sehr hoch sein können, und die Rechtslage nicht einfach ist, sollten Sie sich zu Durchsetzung Ihrer Ansprüche versierten Rat und Beistand von uns als Fachanwälte für Sozialrecht und Rentenberater einholen. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Fragen rund um das Krankengeld.

Ihre Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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