Kindererziehungszeiten, verschenken Sie kein Geld !

Im gesetzlichen Rentenrecht gibt es sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten, seine Rente unter anderem mit Kindererziehungszeiten aufzubessern !

Hierzu zählen auch die Kindererziehungszeiten. Wer hier nicht aufpasst, kann bares Geld verschenken.

Kindererziehungszeiten sind gesetzliche Pflichtbeitragszeiten und werden für Kinder die nach 1992 geboren sind, pro Kind und drei Jahre mit insgesamt 3 Entgeltpunkten ( pro Monat = 0,0833 EP x 12 Monate x 3 Jahre)  und entsprechender Wartezeit belegt. Für Mütter, die während der Kindererziehung nicht oder wenig arbeiten, sind die Kindererziehungszeiten ein Segen und können daher für eine spätere Rente sehr wichtig sein !

Beispiel:

Mutter M, Hausfrau und nicht erwerbstätig,  hat am 31.12.2014 ihr Kind K geboren. Sie hat mit dem Kindsvater keine Regelung zur Übertragung der Kindererziehungszeiten getroffen (dies ist der Normalfall). Sie erhält für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 Pflichtbeitragszeiten für ihr Kind im Versicherungsverlauf gutgeschrieben.

Wenn unsere Mutter im Beispielsfalle 2 Kinder, als Zwillinge,  am 31.12.2014 zur Welt bringt, wird ihr bis zum 31.12.2020 die Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Damit erwirbt unsere Mutter für eine spätere Altersrente die volle geforderte Wartezeit von 5 Jahren oder 60 Kalendermonaten und hat einen Regelaltersrentenanspruch. Daneben erwirbt sie als rentenrechtliche Zeiten auch noch sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten, welche als Wartezeiten für bestimmte Altersrenten erheblichen Einfluss haben.

Anders sieht die Situation aus, wenn die Mutter kurze Zeit nach der Geburt wieder arbeiten geht und voll verdient. Was die meisten nicht wissen ist, dass der Gesetzgeber für den Bezug von Pflichtbeitragszeiten neben den Kindererziehungszeiten eine additive Anrechnung der Entgeltpunkte vorsieht. Dies kann unter heutigen Gesichtspunkten leicht dazu führen, dass die Kindsmutter mit einem guten Jahreseinkommen, von den Entgeltpunkten aus der Kindererziehungszeit nichts oder nur wenig hat.

Beispiel:

Mutter M bringt am 31.12.2013 ihr Kind K zur Welt. Sie war vor der Geburt leitende Angestellte in einem großen Betrieb und hat 2013 ein Jahreseinkommen an der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 69.600 € .  Sie ist verheiratet. Ihr Ehemann und Kindsvater ist in Deutschland selbstständig als Handelsvertreter unterwegs und hat ein unregelmäßiges Einkommen € und ist nicht in der Rentenversicherung pflichtig versichert.  M geht 2 Monate nach der Geburt ihres Kindes wieder voll arbeiten.

Wenn unsere Mutter jetzt hier eine Regelung zur Übertragung der Kindererziehungszeiten nicht bis zum 31.12.2016 trifft, gehen auf Grund der Anrechnungsvorschriften der Entgeltpunkte aus der Kindererziehung und der Pflichtbeitragszeiten durch ihre Arbeit, wertvolle rentenrechtliche Zeiten und Entgeltpunkte verloren, die auf den Kindsvater hätten übertragen werden können.

Rentenrechtlich ist folgendes passiert: 

Die Wartezeit für die Kindererziehung – hier 3 Jahre- wird durch die Pflichtbeitragszeiten der Arbeiten fast vollständig konsumiert. Das heißt, M  hat nichts von der Wartezeit. Weiterhin gehen der M  auch die Entgeltwerte für die Entgeltpunkte der Kindererziehungszeiten vollständig verloren, weil M an der Beitragsbemessungsgrenze verdient und somit nicht mehr Entgeltpunkte rentenrechtlich erfasst werden, als die Entgeltpunkte aus der Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2014 kann die M laut gesetzlichen Vorschriften nicht mehr als 2, 0687 Entgeltpunkte erwirtschaften. Diese Entgeltpunktegrenze erreicht M allein durch ihr Einkommen. Rechnet man auch noch die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit dazu, würde M jetzt  3,0687 EP haben (1 Entgeltpunkt pro Jahr Kindererziehung). Da aber der Gesetzgeber die Entgeltpunktbegrenzung eingeführt hat, gehen der M dieser eine Entgeltpunkt vollständig verloren.

Daher wäre es für die M sinnvoll, durch eine gemeinsame Übertragungserklärung nach § 56 SGB VI, den Kindsvater die Kindererziehungszeiten für das geborene Kind zu übertragen. Für den Kindsvater macht die Regelung Sinn, weil er hiermit rentenrechtliche Zeiten in der deutschen Rentenversicherung erwirbt und er unter Umständen dann auch Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente erwirbt. Die Übertragungserklärung macht nur Sinn, wenn sie während der laufenden Kindererziehungszeit (3 Jahre nach Geburt) ausgeübt wird. Danach kann sie im Regelfall keine Wirkung mehr haben.

In solchen Fällen lohnt es sich genauer hinzusehen. Warum sollte man der Deutschen Rentenversicherung bares Geld verschenken. Nutzen Sie die Möglichkeiten die Ihnen das gesetzliche Rentenrecht bietet. Gerne beraten und unterstützten wir Sie in diesen Angelegenheiten.

 

Ihr Team der Rentenberatungs-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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