Hochschulzeiten in der DDR sind keine Pflichtbeitragszeiten, auch wenn Studenten in der DDR pflichtversichert waren !
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.11.2013, Aktenzeichen L 1 R 101/12, in diesem Sinne entschieden.
In dem Urteil wurde klargestellt, das Hochschulzeiten in der DDR keine Pflichtversicherungszeiten nach Bundesrecht sind, auch wenn die Studenten in der DDR als Studierende pflichtversichert waren.
Für Hochschulzeiten in DDR wurden gemäß der Verordnung vom 02.02.1950 (GBl. der DDR I/1950, S. 7) über die Sozialversicherung der Studierenden für die Zeiten der Immatrikulation unabhängig von gezahlten Stipendien oder deren Höhe, monatlich 6,00 Mark DDR für jeden Studenten/Forschungsstudenten/Aspiranten an die Sozialversicherung abgeführt.
Jeder Student in der DDR war pflichtversichert.
Hatte der Student neben dem Studium auch noch ein laufendes Arbeitsverhältnis, so wurde das Arbeitsverhältnis in der Regel als ruhend gestellt. Die Arbeitgeber haben dieses Ereignis im Sozialversicherungsausweis der DDR meistens eingetragen.
Bezog dieser Vollzeitstudent ein Stipendium, welches von seinem Arbeitgeber gezahlt wurde, dann werden diese Zeiten des Studiums nur als Anrechnungszeiten und nicht als vollwertige Pflichtbeitragszeiten mit echten Verdiensten anerkannt. Dies hat zur Folge, das Hochschulzeiten nach neuer Rechtslage keine rentenrechtliche Bewertung mehr mit Entgeltpunkten erhalten. Gegen diese Rechtslage sind beim Bundesverfassungsgericht Klagen anhängig.
Solange für den Studenten ein monatlicher Beitrag von 6 Mark der DDR als Pflichtbeitrag gezahlt wurde, so lange gilt auch die Vermutung, dass die zurückgelegten Hochschulzeiten “ nur Anrechnungszeiten“ nach dem Bundesrecht des Sozialgesetzbuch Nr. 6 sind.
Ergibt sich aber aus dem Sozialversicherungsausweis der DDR , dass für die Zeiten der Hochschulausbildung auch vollwertige Pflichtbeitragszeiten eingetragen sind, so sind diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf des Rentenbescheides oder Kontenklärungsbescheides zu markieren.
Aus unserer Sicht ist es daher wichtig, dass bei Anerkennungsverfahren von Hochschulzeiten der DDR als Pflichtbeitragzeiten auch entsprechende Nachweise, wie Vereinbarungen und Arbeitsverträge mit dem Arbeitgeber oder auch das SVA-Buch als Beweismittel vorzulegen sind. Selbst wenn im SVA-Buch kein Verdienst eingetragen sein sollte, können doch Arbeitsbescheinigungen, Lohnnachweise als zulässiges Beweismittel dienen und belegen, das die zurückgelegten Hochschulzeiten vollwertige Pflichtbeitragszeiten sind. Bei einem durchschnittlichen Studienzeitraum von 3 bis 4 Jahren macht dies eine nicht unerhebliche erhebliche Rentenerhöhung aus, auf die nicht verzichtet werden sollte.
Lassen Sie Ihre Rentenunterlagen prüfen und die entsprechenden Zeiten abklären. Gerne übernehmen wir diese Aufgabe.
Ihr Team der Rentenberatung Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Letzte Artikel von Peter Knöppel (Alle anzeigen)
- Rente ohne Abzüge nach Altersteilzeit - 26. Dezember 2016
- Massenhafte Frühverrentungswelle erwartet: Deutsche Rentenversicherung warnt! - 23. Dezember 2016
- Abschlagsfreie Altersrente mit 63: Nach Altersteilzeit keine Sperrfrist - 24. November 2016