Neue Berufskrankheitenverordnung ab 2015 in Kraft – Gesetzliche Unfallversicherung ( Sozialgesetzbuch Nr. 7 )
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch die berufliche ( gesetzlich versicherte) Tätigkeit verursacht worden ist und auch als Berufskrankheit anerkannt ist. Es gibt viele anerkannte Berufskrankheiten, die entweder erst nach Beendigung der Tätigkeit auftreten, wie Asbestose oder eine versicherte Tätigkeit unterbrechen, wie z.B. Schädigungen der Halswirbelsäule, durch jahrelanges Tragen von schweren Gegenständen. Versichert ist aber nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch Berufsgruppen, wie die selbstständigen Landwirte, oder auch ehrenamtliche Tätigkeiten oder er sogenannte Unfallhelfer, also die Person, die einem anderen verunfallten Opfer hilft und dabei selbst einen körperlichen Schaden erleidet.
Oft vergessen sind auch die freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbstständige können sich im Regelfall freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern und genießen damit den gleichen Versicherungsschutz wie gesetzlich Versicherte. Es empfiehlt sich über diese Art der Versicherung nachzudenken, weil die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, vor allem im medizinischen Bereich auf Grund der guten materiellen Ausstattung der Berufsgenossenschaften sehr gut sind.
Ab 2015 werden können die Krankheiten Hautkrebs und Carpaltunnelsyndrom als Berufskrankheiten anerkannt werden. Diese sind in der neuen Berufskrankheitenverordnung ( BKV) 2015 aufgenommen worden.
Wer von diesen Krankheiten beruflich betroffen ist, kann sich jetzt berechtigte Hoffnung machen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beantragen.
Leistungen sind:
– Anerkennung Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
– bei Arbeitsunfähigkeit : Verletztengeld
– medizinische Leistungen / Reha
– berufliche Wiedereingliederungsleistungen
– bei längeren Erkrankung oder Erwerbsminderung Verletztenrente
– bei Tod : Hinterbliebenenversorgung
Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaften sind oft schwer durchsetzbar. Es empfiehlt sich daher, den Rat eines versierten Fachmannes einzuholen. Gerne begleiten wir Sie in diesen Fragen und vertreten Sie auch gegenüber den Berufsgenossenschaften. Wir beraten Selbstständige und Firmen zum Eintritt in gesetzliche Unfallversicherung.
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Letzte Artikel von Peter Knöppel (Alle anzeigen)
- Rente ohne Abzüge nach Altersteilzeit - 26. Dezember 2016
- Massenhafte Frühverrentungswelle erwartet: Deutsche Rentenversicherung warnt! - 23. Dezember 2016
- Abschlagsfreie Altersrente mit 63: Nach Altersteilzeit keine Sperrfrist - 24. November 2016