Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersrente für langjährig Versicherte wird im allgemeinen Sprachgebrauch die 63-er Rente gemeint.

Sie verbindet die meisten Menschen mit einem vorzeitigen Renteneintritt ab 63 Jahren mit Abschlägen, dass heißt, die Rente wird gekürzt.

Allgemeine Voraussetzungen

Die Altersrente für langjährig Versicherte ist im Sozialgesetzbuch Nr. 6 unter dem § 36 geregelt.

Dort steht:

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  • das 67.Lebensjahr vollendet haben
  • und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63.Lebensjahres möglich. Mit der Voraussetzung des 67. Lebensjahres ist die allgemeine Erhöhung des Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr umgesetzt worden. Damit steht auch fest, dass ein abschlagsfreier Beginn dieser Rente erst mit Vollendung des 67.Lebensjahres möglich ist.

Wartezeit

Für die Altersrente für langjährig Versicherte muss der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 35 Kalenderjahren  ( 420 Kalendermonate ) erreicht haben.

  • eigene Beitragszeiten, Berufsausbildungszeiten, Wehrdienstzeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich bei Ehescheidung oder Rentensplitting
  • Zeiten des Minijobs
  • Anrechnungszeiten sind Zeiten aus denen der Versicherte aus persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen konnte, wie Hochschulzeiten, Krankheit, Schwangerschaft, Schulausbildung
  • Berücksichtigungszeiten
  • Kindererziehungszeiten

Vertrauensschutzregelungen bei der Altersrente für langjährig Versicherte

Aber für die Geburtsjahrgänge bis zum Geburtsjahrgang 1964 bestehen Vertrauensschutzregelungen, nach § 236 Sozialgesetzbuch Nr. 6.

Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 65.Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Versicherte, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren angehoben.

Beispiel:

R am 01.01.1956 geboren, möchte mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen. Dies ist zum 01.01.2019 möglich. Der Rentenabschlag beträgt für R 10,2 Prozent ( genauer : R geht 34 Kalendermonate vorzeitiger in Rente. Für jeden Kalendermonat erhält R einen Abschlag von 0,3 Prozent). Wenn R die Rente abschlagsfrei erreichen möchte, wäre ein Renteneintritt mit 65 Jahren und 10 Kalendermonaten möglich, also zum 01.11.2021.

Renteneintritt vor dem 63.Lebensjahr

Für bestimmte Geburtsjahrgänge ist ein Renteneintritt vor dem 63. Lebensjahr möglich. Die Rente kann man in diesen Fällen ebenfalls nur mit Abschlägen erreichen. Der Versicherte muss zwischen 1948 und 1954 geboren sein und vor dem 01.01.2007 mit seinem Arbeitgeber die Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Für Bergleute besteht der Vertrauensschutz, wenn sie nach 1947 und vor 1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Diese besondere Vertrauensschutzregelung läuft mit den Geburtsjahrgängen 1955 aus und wird in der Zukunft keine direkte Bedeutung mehr haben.

Für Hinterbliebenenrente kann es noch eine wichtige Rolle spielen, wenn bei Witwen-oder Witwerrente in der Prüfung der Ansprüche der Renten der Verstorbenen Fehler aufgetreten sind, welche nach § 44 Sozialgesetzbuch Nr.10 mit einem Zeitraum von 4 Jahren ab Antragstellung rückgängig gemacht werden können.

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Peter Knöppel

Peter Knöppel

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Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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