Rentenangleichung Ost an West

Rentenangleichung Ost an West soll nach den Vorstellungen der Bundesministerin für Arbeit und Soziales in 2 Schritten bis zum Jahr 2020 vollzogen werden.

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz zur Rentenangleichung

Die Rentenangleichung wird in dem Entwurf eines Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes, wie er durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Abstimmung in das Bundeskanzleramt geschickt worden ist, gesetzlich beschrieben.

Wegfall des Umrechnungsfaktors Ost bei der Rentenangleichung

Mit der vollständigen Rentenangleichung soll der Umrechnungsfaktor der Einkünfte im Osten wegfallen. Es wird in vielen Beiträge zu diesem Thema geschrieben, dass dann für die ostdeutschen Renten Nachteile entstehen werden, weil mit dem Wegfall der Umwertung der Einkünfte niedrigere Renten entstehen würden. Niemand wird heute mit Gewissheit sagen können, ob es überhaupt 2020 zu einer Rentenangleichung kommt und wie die Rentenwerte zu diesem Zeitpunkt aussehen werden. Weiterhin kann man auch die Lohnentwicklung für den Osten bis 2020 nicht vorhersagen. Nach allgemeinen Prognosen wird es aber wegen der guten Konjunkturlage und  dem Arbeitskräftemangel zu weiteren Lohnsteigerungen kommen.

In der sachlichen Bewertung des Rentenrechtes kommen wir nach unseren Berechnungen für den Bereich des Ostens mit dem Referenzjahr 2016 rentenrechtlich zu bemerkenswerten Ergebnissen.

Rechenbeispiele der Renten Ost und West 2016 und 1995

Wir haben anhand von 5 Einkommensgrößen in West wie Ost die Renten berechnet. Als Grundlage für die Rentenberechnung haben wir das Jahr 2016 genommen.

Dabei haben wir das vorläufige durchschnittliche Einkommen 2016 in Höhe von 36.276 € und den Umwertungsfaktor Ost von 1,1479 aus der Anlage 10 zum SGB VI zur Berechnung der Renten angenommen. Weiterhin haben wir auf Grundlage dieser Ergebnisse eine Rente mit 45 Beitragsjahren errechnet.

Im Ergebnis kann man mit dieser Berechnung sagen, dass die Renten im Osten nach dem Bruttoeinkommen 2016 mit den rentenrechtlichen Werten höher sind, als die Rente im Westen. Die generelle Behauptung, dass es im Osten bei gleichen Lohn gegenüber dem Westen eine höhere Rente gibt, mag zwar für das Jahr 2016 gelten, gilt aber nicht für vergangene Jahre ,wie das Beispiel für das Jahr 1995 in der beigefügten Übersicht zeigt.

Berechnungsbeispiel-für-Renten-für-das-Jahr-2016-und 1995

Für das Jahr 1995 hat der Rentner im Beitrittsgebiet im Beispiel eine um ca. 40 DM niedrigere Rente, als der Rentner im den alten Bundesländern.

Der Zusammenhang ergibt sich aus zahlenmäßigen Unterschied der Rentenwerte und des Umrechnungsfaktors. Je höher der Rentenwert Ost im Verhältnis zum Rentenwert West wurde, umso mehr macht sich die Umwertung der Osteinkommen in der Rente zu Gunsten der Rentner im Osten bemerkbar.

Rentenangleichung Vorteile / Nachteile

Wie die oben aufgezeigten Berechnungsbeispiele zeigen, bringt die Rentenangleichung unseren bestehenden Rentnern keine Nachteile, eher Vorteile. Ab 2020 wird wahrscheinlich der Umwertungsfaktor der Osteinkommen wegfallen oder modifiziert werden. Die bis dahin erfassten Rentenanwartschaften im Osten werden nach geltenden Recht immer mit den „Hochrubbelungsfaktor“ berechnet. Ob es dann zu einer tatsächlichen Rentenkürzung für die ostdeutschen Rentenbezieher kommt, ist völlig offen und hängt von vielen Faktoren ab, die heute noch nicht bestimmbar sind. Ob der Umwertungsfaktor im Osten tatsächlich wegfällt, ist ebenfalls vage, es kann auch mit Übergangsfristen zu einer Abschmelzung des Faktors geben, bis die Löhne und Gehälter im Osten gegenüber denen im Westen angeglichen sind.

Daher muss man die Entwicklung und die politischen Diskussionen zu den eingebrachten Gesetzesentwürfen abwarten.

Ihre Rentenberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel

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Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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