Wegen Jahresendprämie die I-Rente aberkannt- Wie geht das ?

Jahresendprämie beantragt und I-Rente aberkannt.Wir klären auf, was passiert ist.

Am 10.05.2016 hat das Sächsische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 5 RS 690/14 in einem sehr anschaulichen Fall entschieden, wer Anspruch auf Intelligenzrente hat und was passieren kann, wenn man die Jahresendprämien als zusätzliches Arbeitsentgelt haben möchte, und sich herausstellt, dass der Betroffene keinen Anspruch auf die sogenannte I-Rente hat.

Sachverhalt (stark gekürzt):

Der Kläger wollte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens beim Sozialgericht Dresden und in der Berufung beim sächsischen LSG seine Zeiten als Lehrer in der DDR anerkannt haben und damit auch die angefallenen Jahresendprämien für die Zeit vom 1.11.1965 bis zum 30.06.1990.

Dem Antragsteller wurde die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur verliehen. Er war vom 01.11.1965 bis zum 30.06.1990 in einem VEB-DDR beruflich tätig. Mit Feststellungsbescheid 12.10.1999 bewilligte die Beklagte ( Deutsche Rentenversicherung Träger der Zusatzversorgungssysteme ) dem Kläger die Intelligenzrente für den vorgenannten Zeitraum.

Mit Antrag vom 26.09.2007 begehrte der Kläger die Einbeziehung zusätzlicher Verdienste als rentenrechtliche Zeiten = die Jahresendprämien.

Mit Bescheid vom 26.04.2011 wurde dem Kläger die 1999 anerkannte I-Rente vollumfänglich aberkannt. Die Beklagte begründete dies damit, dass der Kläger am Stichtag 30.06.1990 als Lehrobermeister in seinem Betrieb tätig war und damit nicht als Ingenieur, sondern berufsfremd.

Mit neuen Überprüfungsantrag vom 14.12.2012 wollte der Kläger mit neuer Begründung seine I-Rente erneut erhalten.

Seine Klage hatte auch beim Sächsischen Landessozialgericht keinen Erfolg. Dieses bestätigte die gerichtliche Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden.

Entscheidungsgründe

Im Wesentlichen führte die Berufungsinstanz aus, dass der Kläger am Stichtag 30.06.1990 keine Tätigkeit eines Ingenieurs ausübte. Der Kläger war nicht im Besitz einer Versorgungsantwartschaft im Sinne des § 1 Abs.1 Satz AAÜG. Er hatte keine Versorgungszusage ( z.B. I-Schein) oder Rehabilitierungsentscheidung auf Grundlage des Art.17 Einigungsvertrages.

Der Kläger konnte sich auch nicht auf die durch die Rechtsprechung des Bundesozialgerichtes entwickelten Grundsätze der abgeleiteten Intelligenzrente berufen ( Urteile vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 3/02R ).

Voraussetzungen für diese fiktive Einbeziehung in die Intelligenzrente sind:

  • Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
  • Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit ( sachliche Voraussetzung),
  • in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs.1 der 2. Durchführungsbestimmung oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung)
  • diese müssen in kumulativer Verbindung am Stichtag 30.06.1990 vorliegen.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht entsprechend seiner Ausbildung (Ingenieur) am 30.06.1990 im VEB tätig war. Er übte eine Tätigkeit in der Berufsausbildung aus. Als Ingenieur, ist seine Tätigkeit nur anerkannt, wenn sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im produktionsbezogenen ingenieurstechnischen Bereich lag. Die Tätigkeit als Lehrmeister oder Lehrobermeister entspricht nach der Auffassung des Gerichtes nicht einer ingenieurstechnischen Ausübung, daher berufsfremd.

Gleichzeitig entschied das Gericht auch, dass der Kläger keinen Anspruch auf die pädagogische Intelligenzrente hat. Er hat keinen entsprechenden Abschluss als Pädagoge. Er hätte einen entsprechenden Abschluss nachweisen müssen. Dieser liegt nicht vor.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.

 

Unser Tipp:

Hände weg von der übereilten Antragstellung der Jahresendprämie. Was sich in Funk und Fernsehen so leicht anhört, kann im Nachhinein fatale Folgen für den Betroffenen haben. Wer im Besitz einer anerkannten Intelligenzrente ist, sollte sich sehr genau überlegen, ob er die Jahresendprämie beantragt oder erst nach Prüfung durch einen versierten Rechtskundigen. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger die Jahresendprämie nicht beantragen dürfen, dann hätte man ihm die Rente nicht aberkannt.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft in dem Antragsverfahren nochmal die Anspruchsvoraussetzungen der Intelligenzrente, heute schärfer als früher. Sehr oft kommen Betroffene zu uns, die nicht verstehen können, warum ihnen die I-Rente weggenommen wird. Es stellte sich bei der Prüfung heraus, dass eine Voraussetzung der I-Rente bei früherer positiver Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung in Wirklichkeit nicht da war. Damit hätte die I-Rente eigentlich nicht zuerkannt werden dürfen. Der Schaden der Ihnen bei einem solchen Antrag entstehen kann, ist immens. Erhalten Sie die I-Rente erst kurze Zeit, kann Ihnen diese rückwirkend aberkannt werden und eine Rentenrückzahlung droht. Liegt die Entscheidung schon länger zurück, wird Ihnen die Rente nicht aktuell gekürzt, aber Sie nehmen an den jährlichen Rentenerhöhungen nicht mehr teil, und zwar solange bis der eigentlich rechtmäßige Rentenbetrag erreicht ist. Die Wirkung ist wirtschaftlich die gleiche, Ihnen wird die Rente per se gekürzt. Das muss nicht sein.

Wir können Ihnen daher sagen, ob ein Antrag sinnvoll ist oder nicht. Bevor Sie selbst einen Antrag stellen, lassen Sie uns Ihre Unterlagen prüfen.

Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin.

Ihr Team der Rechtsanwaltskanzlei und Rentenberatung Peter Knöppel

 

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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