Die Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei klärt auf, welche Risiken die gesetzliche Unfallversicherung generell absichert.
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland und bestimmte andere Personen, wie Studenten, Landwirte, Eltern die ihre Kinder in die Schule oder Kindergarten bringen, sind bei der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert.
Oftmals erleiden Menschen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Verletzungen oder sterben sogar. Es stellt sich daher die Frage, was überhaupt in der Unfallversicherung abgesichert ist.
Versichert sind:
Arbeitsunfälle
- Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit oder auf Dienstwegen (alle mit der Arbeit verbundenen Fahrten, Flüge und Gänge) erleiden. Der Gesundheitsschaden muss direkte Folge des Unfalls sein. Die Berufsgenossenschaften decken aber nur Risiken ab, die in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeiten stehen. Nicht versichert sind deshalb Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern privaten Zwecken dienen, z. B. Essen und Trinken, Schlafen, Einkaufen, Spazierengehen.
Wegeunfälle
- Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Der Gesundheitsschaden muss direkte Folge des Unfalls sein. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden:
- um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
- bei Fahrgemeinschaften
- bei Umleitungen
- weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.
Berufskrankheiten
- Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen die Betroffenen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Erkrankungen sind in einer Berufskrankheiten-Liste aufgeführt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Auch Erkrankungen, die noch nicht in der Liste genannt sind, können im Einzelfall anerkannt werden, wenn nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den häufigsten Berufskrankheiten zählen die Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen, bestimmte Wirbelsäulenerkrankungen und Erkrankungen der Atemwege.
Der verletzte Arbeitnehmer steht in der gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Problem, dass er alle Tatsachen, die zum Unfall führten, wie seine beim Unfall ausgeübte Tätigkeit, das Unfallereignis, den entstandenen Schaden im Vollbeweis nachweisen muss. Hier greifen die strengen Regelungen der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität wie sie zum Beispiel im Rahmen des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch angewandt werden. Reine Vermutungen und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eingetreten sein könnte, reichen hier, wegen der erheblichen Folgen für die Berufsgenossenschaften nicht aus.
Die Schwierigkeit in Unfallangelegenheiten besteht auch, dass fast ausschließlich medizinische Sachverhalte aufgeklärt werden müssen. Die Unfallkassen werden in Zweifelsfällen mit eigenen Gutachten versuchen, Unfallursachen zu benennen, die nichts mit der versicherten Tätigkeit zu tun haben, oder auf eine innere Erkrankung des Verletzten schließen lassen, welche im Regelfall nicht versichert ist.
Unser Tipp:
Haben Sie einen Arbeitsunfall erlitten oder sind auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden gekommen, als erstes wenn es geht Zeugen sichern, den Unfallhergang aufschreiben mit Foto`s absichern. Wichtig ist auch eine Schadensmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Im Falle eines anerkannten Arbeitsunfalles gibt es wichtige Leistungen aus der Unfallversicherung, wie das Verletztengeld ( gleich Krankengeld)oder die Verletztenrente und umfangreiche medizinischen Leistungen.
Gerne vertreten wir Sie in der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, gegenüber der Unfallversicherung. Nutzen Sie hierbei auch unser Beratungsangebot unter anwaltsofort
Ihre Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Letzte Artikel von Peter Knöppel (Alle anzeigen)
- Rente ohne Abzüge nach Altersteilzeit - 26. Dezember 2016
- Massenhafte Frühverrentungswelle erwartet: Deutsche Rentenversicherung warnt! - 23. Dezember 2016
- Abschlagsfreie Altersrente mit 63: Nach Altersteilzeit keine Sperrfrist - 24. November 2016