Vorsicht! Rente mit 63 ist nicht gleich Rente mit 63

Rente mit 63 beantragen.Vorsicht!

Die Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel klärt auf.

Diese Woche kam ein Rentenkunde zu einem Beratungsgespräch in unser Büro nach Halle.

Er ist im Mai 1954 geboren, also jetzt 62 Jahre alt und wollte nächstes Jahr 2017 in die Rente gehen. Er habe gehört, dass er schon mit 63 Jahren in Rente gehen könne und er deshalb auch keine Abschläge bekommt.

Wir haben im Beratungsgespräch seine Unterlagen geprüft. In der aktuellen Rentenauskunft sind seine rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31.12.2015 gespeichert. Wir konnten aus den Unterlagen erkennen, dass er zur Zeit  Wartezeiten von ca. 490 Kalendermonaten = 40 Jahre und 8 Kalendermonate erreicht hat.

Ergebnis der Beratung

Der gewünschte Renteneintritt zum 63.Lebensjahr ist mit der Wartezeit von 35 Jahren rechtlich kein Problem. Er erhält aber einen Abschlag von 9,6 % auf seine Rente, was bei ihm ein Verlust bis zum 79 Lebensjahr von ca. 25.000 € ausmacht.

Für die abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren und 4 Kalendermonaten wird er die Wartezeit von 45 Jahren nicht erreichen. Er erreicht diese Wartezeit auch nicht bis zu seinem 65.Lebensjahr oder bis zur Regelaltersgrenze. Warum? In seinem Versicherungsverlauf waren mehrere Jahre nicht anrechenbare Hochschulzeiten eingespeichert. Diese „neue“ Rente ab dem 01.07.2014 wird im Volksmund auch die 63er Rente genannte und ist nicht vergleichbar mit der Altersrente für langjährig Versicherte, die ebenfalls schon mit dem 63.Lebensjahr beginnen kann.

Unser Mandant war nach dem Gespräch insoweit enttäuscht, weil er glaubte, dass er schon mit 63 Jahren und 4 Kalendermonaten in die abschlagsfreie Rente gehen kann. Auf Grund der hohen Abschläge wird er sich einen anderen Weg suchen, seine Rente ohne Abschläge zu erreichen und zu genießen. Wir haben ihm entsprechende Vorschläge gemacht. Unser Mandant wird den Rentenfahrplan mit seiner Familie besprechen und Entscheidungen treffen.

Fazit

Die Rente mit 63 ist nicht gleich die Rente mit 63. Der Irrtum liegt darin, dass es bei der einen Rente meistens um eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen handelt. Bei der anderen Rente sind Abschläge gesetzlich nicht möglich. Wir hatten zu diesem Problem schon berichtet.

Gerne übernehmen wir die Prüfung Ihrer Rentenunterlagen und erstellen Ihnen einen Rentenfahrplan, damit Sie wissen, wann und unter welchen Bedingungen Sie in Ihre Rente gehen können.

Ihr Team der Rentenberatungs-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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Peter Knöppel

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