Vertrauensschutz für ehemalige Beschäftigte der Montanindustrie

Vertrauensschutz für ehemalige Mitarbeiter der Montanindustrie – DDR

Der Vertrauensschutz für ehemalige Beschäftigte der Montanindustrie bei der Anhebung von Altersgrenzen ist durch neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisiert worden. Zur Montanindustrie gehören Betriebe der Kohle- und Erzförderung, der Aufbereitung von Kohle und der Eisen- und Stahlerzeugung. Betroffen sind ehemalige Beschäftigte der Montanindustrie, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder eine Altersrente für Frauen mit Abschlag beziehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Rentenanspruch haben.

Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit lag früher bei 60 Jahren. Sie wurde für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Das Gleiche gilt bei der Altersrente für Frauen. Hier betrifft die Anhebung Frauen, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind.

Auf der Grundlage von Vertrauensschutzregelungen konnte die Altersrente ausnahmsweise weiterhin mit 60 Jahren bzw.–beziehungsweise nach Maßgabe der bereits im Rentenreformgesetz 1992 festgelegten Anhebung der Altersgrenzen ohne Abschlag in Anspruch genommen werden.

Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit besteht Vertrauensschutz auch, wenn Versicherte, die bis zum 14. Februar 1944 geboren sind, aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme nach Artikel 56, § 2 Buchst. b des EGKS-Vertrages  (Montanunionvertrag), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.

Eine entsprechende Vertrauensschutzregelung kommt Frauen zugute, die bis zum 7. Mai 1944 geboren sind, wenn die Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchst. b EGKS-V vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist und die Altersrente für Frauen beantragt wurde.

Nach drei Urteilen des Bundessozialgerichts vom 27. August 2009 (Aktenzeichen: B 13 R 107/08 R, B 13 R 111/08 R und B 13 R 121/08 R) setzt Vertrauensschutz voraus, dass Versicherte nachweislich aufgrund einer endgültigen Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit im Sinne des Artikel 56 § 2 EGKS-V, für die vor dem 14. Februar 1996 bzw. 7. Mai 1996 Beihilfen im Sinne des Artikel 56 § 2 Buchst. b EGKS-V genehmigt worden sind, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.

Es kommt dagegen nicht darauf an, ob Versicherte in einer so genannten Ursprungsliste für die Gewährung von Beihilfen registriert waren, ob sie im Sinne des Artikel 56 § 2 Buchst. b EGKS-V in Verbindung mit den einschlägigen MUV-Richtlinien dem Grunde nach beihilfeberechtigt waren und ob sie tatsächlich eine entsprechende Beihilfe erhalten haben.

Bescheide, mit denen Vertrauensschutz etwa wegen fehlender Eintragung in einer Ursprungsliste abgelehnt wurde, werden auf Antrag der Betroffenen überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Überprüfungsanträge sollten umgehend gestellt werden, da eine Rentennachzahlung lediglich für vier Kalenderjahre rückwirkend möglich ist. Dem Antrag ist möglichst eine Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller aufgrund einer endgültigen Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit im Sinne des Artikel 56 § 2 EGKS-V, für die vor dem 14. Februar 1996 bzw. 7. Mai 1996 Beihilfen im Sinne des Artikel 56 § 2 Buchst. b EGKS-V genehmigt worden sind, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden ist. Die Bescheinigung kann auch nachgereicht werden.

Es empfiehlt sich daher, auch bestehende Rentenbescheide zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen der oben genannten Rechtsprechung eine Anpassung der Renten zu beantragen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Ihre Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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