Verpflegungsgeld als Einkommen erhöht die Rente!

Rechtsanwalt & Rentenberater Peter Knöppel klärt auf.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 27.06.2013 , Aktenzeichen: L 1 RS 28/12,  entschieden, das Verpflegungsgeldzahlungen als weitere Entgelte nach dem Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetz ( AAÜG) gelten und rentenrechtlich für die Rente zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt gekürzt

Der Kläger war in der DDR bei der deutschen Volkspolizei tätig. Ihm wurden mit Feststellungsbescheid für die Zeit von 1955 bis 1985 Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs ( Nr.2 der Anlage 2 zum AAÜG) bewilligt.

Mit einem Überprüfungsantrag begehrte der Kläger die Verpflegungsgelder als zusätzliche Arbeitsverdienste, welche rentenrechtlich zu einer höheren Rente führen sollten.

Dies lehnte die Beklagte ab. Als Begründung führte sie aus, dass die Verpflegungsgelder keine Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG seien.

Nach erfolgten Widerspruch reichte der Kläger Klage beim Sozialgericht Halle ein und gewann in der ersten Instanz ( Urteil vom 28.06.2012, S 6 R 628/09). Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Urteilsgründe

Das Landessozialgericht führte in seinen Gründen aus, dass die Verpflegungsgelder, welche der Kläger als Volkspolizist erhalten hat, als Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG und § 14 Sozialgesetzbuch Nr. 4 zu bewerten sind.

Im Zusammenhang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wird darauf verwiesen, dass die Rentenüberleitung der Sonder-und Zusatzversorgungssysteme der DDR in das Rentenrecht der BRD bundesdeutsche Recht sind.

Danach ergibt sich einzig aus § 14 SGB IV, dass die Verpflegungsgelder Arbeitsentgelte nach geltenden Recht sind. Arbeitsentgelte sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob eine Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Diese Voraussetzung erfüllt das Verpflegungsgeld. Sie steht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Polizist, da es dem Kläger nur deshalb gewährt wurde, weil er in einem Dienstverhältnis mit der Deutschen Volkspolizei der DDR stand.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde durch das Landessozialgericht zugelassen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil 30.10.2014, Az.: B 5 RS 1/13 R das Berufungsurteil des LSG Sachsen-Anhalt bestätigt. In der Folge ist noch am 23. 7. 2015 – B 5 RS 9/14 R-  ein Urteil des Bundessozialgerichtes ergangen, dass die Rechtslage bestätigt.

Unser Tipp

Zur Zeit sind verschiedene Verfahren anhängig, in denen es um Jahresendprämien, Verpflegungsgelder, Bekleidungsgelder oder Zugehörigkeiten zum Staatsapparat der DDR geht.  In allen Verfahren geht es um die Anerkennung von Verdiensten oder der Zugehörigkeit zum entsprechenden Zusatzversorgungssystem der DDR . Dabei geht es vor allem um höhere Renten.  Eine klare Tendenz ist noch nicht erkennbar. Aber die Sozialgerichte stellen sich immer häufiger auf die Seite der Betroffenen, welche eine höhere Rente haben wollen. Gerne prüfen und berechnen wir Ihre Rente.

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Ihr Rechtsanwalt & Rentenberater Peter Knöppel 

 

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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