Wer in der DDR selbstständig war, kann eine höhere Rente bekommen, auch rückwirkend möglich.
Am 18.04.2016 meldete sich ein Kunde mit einem Rentenanliegen bei uns in unserem Büro in Halle. Er legte uns seinen Rentenbescheid aus dem Jahr 2007 und seine Unterlagen vor.
Im SVA-Buch ( Sozialversicherungsausweis der DDR) konnten wir erkennen, dass er seit 1976 als selbstständiger Handwerker in der DDR pflichtversichert war. Rechtsgrundlage hierfür war die Staats-SVO DDR. Alle erwerbstätigen Bürger in der DDR, ob Arbeitnehmer oder selbstständig, waren pflichtversichert.
Unser Mandant hatte neben dem SVA-Verdienst in Höhe von jährlich 7200 Mark-DDR auch seit 1971 ununterbrochen in Beiträge in die FZR ( freiwillige Zusatzrente-DDR) eingezahlt, ab 1976 mit den Höchstbeiträgen für 7200 Mark-DDR. Nach der Durchsicht seiner Unterlagen stellten wir fest, dass seine Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit wesentlich höher waren, als die schon verbeitragten 14.400 Mark-DDR ( 7200 SVA und 7200 FZR). Dies zum einen, weil er allein für die FZR wesentlich höhere Beiträge abführte, als die 60 Mark-DDR pro Monat und zum anderen, weil das Finanzamt der Rates des Bezirkes Halle die tatsächlichen Einkommen dokumentierte. Unser Mandant ist glückerweise im Besitz der entsprechenden Lohnsteuerbescheide aus der DDR. Im SVA-Buch war ausdrücklich eingestempelt, dass unser Mandant das Recht hatte, den tatsächlichen Verdienst in der FZR zu verbeitragen und war nicht auf die 7.200 Mark-Grenze begrenzt. Dies hat er auch getan. Bei der Rentenantragstellung im Jahr 2007, wo unser Mandant die SV-Bücher mitnahm, wurde dies offensichtlich vom Sachbearbeiter der DRV übersehen.
Unter Hinblick auf den § 256 a Abs.3 SGB VI konnten wir unserem Mandanten sagen, dass er für die tatsächlichen Verdienste in der DDR, also die über 14.400 Mark lagen, einen Anspruch auf Erfassung in der Rente hat. Dies zu mindestens seit 1978. Unserer Ansicht nach muss es bei unserem Mandanten zu einer deutlichen Rentenerhöhung kommen.
Wir haben unserem Mandanten geraten, einen Überprüfungsantrag seiner Rente zu stellen und die Rente neu zu berechnen, unter Maßgabe der tatsächlichen Verdienste bis zur im Gesetz geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die betreffenden Jahre. Die Rente muss dann aus unserer Sicht 4 Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Wir gehen sogar davon aus, dass unser Mandant einen Anspruch auf vollständige Nachzahlung seit Rentenbeginn hat, weil hier offensichtlich der Eintrag im SVA-Buch übersehen worden ist und somit eine falsche Beratung durch die DRV-Bund stattgefunden hat. Die Akteneinsicht in die Rentenakte wird Klarheit schaffen.
Unser Klient hat uns gebeten, ihn in der Sache zu vertreten. Wir werden in Kürze die entsprechenden Anträge stellen.
Unser Tipp:
Prüfen Sie Ihre Rente auf Ungereimtheiten. Vor der Einführung der FZR zum 01.03.1971 kann man höhere Verdienste als zusätzliche Arbeitsverdienste in die Rente einbeziehen. Sollten Sie noch Lohnnachweise, Arbeitsverträge haben, können Sie nachvollziehen, wie hoch die tatsächlichen Verdienste im Gegensatz zu den im SVA-Buch eingetragenen Verdiensten waren.
Gerne übernehmen wir Ihre Rentenbescheidprüfung oder Rentenberechnung.
Ihr Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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