Grad der Behinderung bei Diabetes von 50 nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Lebensführung
Das Bundessozialgericht hat am 25.10.2012 entschieden, dass es für die Feststellung eines GdB von 50 nicht ausreicht, wenn ein an Diabetes erkrankter Mensch sich täglich mindestens vier Insulinspritzen gibt, wobei die Insulindosis selbstständig wegen der Nahrungsmengen variiert werden muss.
Vielmehr muss die betreffende Person insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Letzteres hat das LSG Sachsen-Anhalt bei der Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Recht verneint.
Aktenzeichen Revision: B 9 SB 2/12 R
SG Magdeburg – S 9 SB 15/11
LSG Halle (Saale) – L 7 SB 20/11
Kanzleitipp
Nach unserer Erfahrung müssen sich durch die Diabetes erhebliche andere Beeinträchtigungen einstellen, um einen GdB von 50 zu erreichen. Hierzu zählen zB. Bluthochdruck, Fettleibigkeit, Einschränkungen in der Bewegungsmöglichkeit durch Skeletterkrankungen, Durchblutungsstörungen und Augenprobleme.
Daher muss genau geprüft werden, welche weiteren Einschränkungen vorliegen. Betroffene können dann jederzeit einen entsprechenden Antrag auf Feststellung eines höheren GdB stellen.
Ihr Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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