Der Rentenunsinn zur Flexirente geht weiter. In verschiedenen Onlineberichten wurde in den letzten Tagen mitgeteilt, dass man zukünftig Dank der Flexirente mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen kann. So soll es mit dem Vorruhestand dann auch klappen.
Mit der Flexirente kann es noch nicht klappen !
Wir möchten darauf hinweisen, dass alles, was wir bisher zur Flexirente wissen, nur das ist, was die Medien verbreiten. Es gibt keinen veröffentlichen Gesetzesentwurf. Selbst wenn dieser da wäre, ist die Flexirente nicht existent. Erst wenn die sogenannte Flexirente durch das gesamte Gesetzgebungsverfahren geht und der Bundespräsident das beschlossene Gesetz unterschreibt und dieses im Bundesanzeiger veröffentlich ist, ist das Gesetz rechtswirksam da. Vorher immer wieder auf Inhalte der Referentenentwürfe einzugehen und diese jetzt schon mit den geltenden rentenrechtlichen Regelungen zu verknüpfen, ist aus unserer Sicht grob fahrlässig. Der Bürger muss nach Lesart verschiedener Berichte gerade den Eindruck bekommen, dass es sich bei der Flexirente um geltendes Recht handelt. Das ist aber nicht der Fall. Zu behaupten, man könne mit der Flexirente mit der 63er Rente abschlagsfrei in Rente gehen, ist daher rechtlich unhaltbar. Wir haben heute schon Regelungen, wie die neue abschlagsfreie 63er Rente seit dem 01.07.2014, die einen flexibleren Renteneintritt möglich machen. Dies hat aber mit der Flexirente nichts zu tun!
Flexirente als Motor für einen abschlagsfreien Renteneintritt
In der Vergangenheit geisterten verschiedene Modelle der Flexirente herum. Hauptschwerpunkt der Ideen war, dass durch eine Änderung der Einkommensanrechnungsregelungen aus dem Rentenrecht ein flexibler Renteneintritt möglich gemacht wird.
Dieses Anliegen ist auch weiterhin der Motor aller Ideen rund um die Flexirente. Damit wäre eines der Hauptanliegen der Wirtschaft und der Bürger erfüllt, allein zu entscheiden, wann und wie der Betroffene in seine Altersrente gehen kann. Nach der heute geltenden Regelung können die Rentenantragswilligen, die eine vorzeitige Rente beantragen, nur anrechnungsfrei 450 € dazuverdienen. Danach wird es kompliziert. Wir hatten berichtet.
Erst mit der Regelaltersrente/ grenze fallen alle Einkommensschranken weg. Dann wird der Hinzuverdienst nicht mehr an die Altersrente angerechnet.
Der neue Gesetzesentwurf zur Flexirente wurde unter anderem auf eine Herabsenkung der auch heute schon geltenden Nachversicherungsregelungen erweitert.
Wer die 45 Jahre Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit dem Lebensalter 63 oder später nicht erreicht, kann mit der Rente für langjährig Versicherte (mit 35 Jahren Wartezeit und 63. Lebensjahr ) mit Abschlägen in Rente gehen. Die Abschläge kann man sich über die Nachversicherung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung abkaufen.
Wie geht das?
Der Abschlag wird in einem Rechenverfahren in ein Geldwert umgerechnet, den Sie mit dem 55. Lebensjahr bei der Deutschen Rentenversicherung einzahlen können. Dies sind meist sehr hohe Geldbeträge.
Die Regelungen für die Nachversicherung sollen im Rahmen der „neuen“ Flexirente verbessert werden!
Eine Regelung,die in Vergessenheit gerät!
§ 41 Sozialgesetzbuch Nr. 6, eine Regelung die gerne in Vergessenheit gerät.
Diese arbeitsrechtliche Regelung, die sich im Rentenrecht findet, sagt aus, dass der Versicherte, wenn er einen Anspruch auf Altersrente hat, nicht deswegen gekündigt werden kann. Daneben kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Arbeitgeber arbeitsrechtliche Regelungen treffen, die im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Renteneintrittes stehen. Diese Regelung ist der ursprüngliche Kern der Flexibilisierung des gewünschten Renteneintrittes.
Diese Regelung sollte bei heutigen Renteneintrittsplanungen mit berücksichtigt werden. Sie wird bei unserem Rentenfahrplan im Bedarfsfall mit ins Auge gefasst.
Unser Tipp zum Rentenunsinn zur Flexirente !
Leider werden die Bürgerinnen und Bürger der BRD zurzeit mit vielerlei Rentenunsinn überschüttet. Als seriöse Rentenberater und Rechtsanwälte können wir nur mit den gesetzlichen Regelungen arbeiten, die tatsächlich im Raume stehen und kein Wunschkonzert anstimmen.
Wer heute oder in Zukunft in seinen Ruhestand gehen will, hat es mit geltenden Recht zu tun.
Fazit:
Ruhe bewahren und im Bedarfsfall uns kontaktieren, wir stellen Ihnen nach aktueller Rechtslage einen individuellen Rentenfahrplan auf.
Ihre Rentenberatungs-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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