Bei dem Bezug von Rente und Hinzuverdienst als Einkommen müssen Rentner verschiedenes beachten!
Nicht jeder Hinzuverdienst muss angerechnet werden.
Regelaltersrente und Hinzuverdienst
Wer mit der Regelaltersrente in die Rente geht, braucht sich beim Hinzuverdienst im Rentenrecht keine Gedanken zu machen. Seine Rente wird nicht gekürzt. Was die Regelaltersrente ist, kann unter unserem Renten-ABC nachgelesen werden. Nicht vergessen werden darf, dass die zusätzlichen Einkommen neben der Rente eventuell steuerpflichtig sein können.
Rente und Hinzuverdienst vor dem Regelaltersrenteneintritt
Bei diesen Renten spielt der Hinzuverdienst eine erhebliche Rolle. So kann man sagen, dass ein Hinzuverdienst von 450 € bei allen Renten vor dem Regelaltersrenteneintritt anrechnungsfrei ist. Die 450 € Hinzuverdienstgrenze ist eine bundeseinheitlich geltende Einkommensgrenze. Es wird erfasst die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für Frauen, die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit und weitere Altersrenten vor der Regelaltersrente.
Individuelle Hinzuverdienstgrenzen bestimmen die Rente
Übersteigt der monatliche Hinzuverdienst die 450 € Grenze gelten für jeden Rentner individuelle Hinzuverdienstgrenzen, welche leider immer noch heute kompliziert errechnet werden müssen.
Maßgebend sind die Entgeltpunkte der letzten 3 Jahre vor Rentenbeginn. Es gilt folgende Faustformel: Je höher diese Entgeltpunkte sind, umso höher können die Hinzuverdienstgrenzen sein.
Bei der Berechnung des Hinzuverdienstes werden immer 1,5 Entgeltpunkte für die letzten 3 Jahre vor Rentenbeginn berücksichtigt. Man hat es mit einer Mindestgrenze des Hinzuverdienstes zu tun.
Jahresgrenze der Hinzuverdienste 2016 bei der Rente
Für die alten Bundesländer gelten 2016 ( gültig für das gesamte Jahr 2016)
- Teilrente in Höhe von 2/3 = 566,48 €
- Teilrente in Höhe von 1/2 = 827,93 €
- Teilrente in Höhe von 1/3 = 1.089,38 €
Für die neuen Bundesländer gelten ab 01.07.2016
- Teilrente in Höhe von 2/3 = 533,17 €
- Teilrente in Höhe von 1/2 = 779,26 €
- Teilrente in Höhe von 1/3 = 1.025,34 €
Überschreiten der Einkommensgrenzen
Alle Hinzuverdienste bei 450 € bei der vollen Altersrente oder der Teilrenten können zwei Mal jährlich bis zum jeweilig doppelten Einkommen überschritten werden. Eine Rentenkürzung gibt es hierfür nicht.
Flexirente- die Änderungen der Hinzuverdienste und Rente
Wie schon in unserem Beitrag vom 11.07.2016 berichtet, plant die Bundesregierung die Änderungen der starren Hinzuverdienste, nach einem System was uns bei der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente bekannt ist.
Rente und Hinzuverdienst und Renteneintrittsplanung
Die Wahl der Rente und ein entsprechender Hinzuverdienst spielt bei der Renteneintrittsplanung eine erhebliche Rolle. Mit unserer besonderen Dienstleistung des Rentenfahrplanes können wir Ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bei Ihrem Renteneintritt berücksichtigen.
Gerne beraten wir Sie zu Ihrem Renteneintritt und den Hinzuverdiensten
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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