Pflichtversichert in der Rente, wer ist es?
Die Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel klärt auf.
Es gibt in der gesetzlichen Rente eine Pflichtversicherung für verschiedene Personenkreise:
Beschäftigte, § 1 SGB Nr. 6
- Das sind Menschen die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
- unter anderem Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten arbeiten,
- Wehrdienstleistende nach § 3 SGB Nr. 6
- nicht versichert sind Vorstände von Aktiengesellschaften, § 1 Satz 2 SGB Nr. 6
Selbstständige, § 2 SGB Nr.6
- Lehrer, Erzieher im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit, auch der Fitnesstudiotrainer,
- Hebammen, Künstler nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
- Handwerker die in der Handwerksrolle eingetragen sind,
- Die Scheinselbstständigen, das sind Personen die keinen andere Arbeitnehmer( mehr als Minijob) für sich beschäftigen und überwiegend nur für einen Auftraggeber arbeiten
Die sonstigen Versicherten, § 3 SGB Nr.6
- Mütter oder Väter mit Kindererziehungszeiten,
- Pflegepersonen naher Angehöriger mit nicht mehr als 14 Stunden wöchentlich,
- Wehr-und Zivildienst,
- Bezieher von ALG-1, Krankengeld, Verletztengeld und weitere Sozialleistungen
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
Personen, die sich auf Antrag pflichtversichern, § 4 SGB Nr.6
- Selbstständige können sich nach § 4 Abs.2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 unter bestimmten Bedingungen auf eigenen Antrag pflichtig versichern
Das Gesetz erfasst eine Vielzahl von unterschiedlichen Personenkreisen in die gesetzliche Pflichtversicherung und trifft hierzu viele Unterscheidungen.
Wer nicht versichert ist, sagt das Gesetz nur in einem Punkt, nämlich beim § 1 SGB Nr. 6 mit den Vorständen von Aktiengesellschaften. Dabei sind erheblich mehr Personengruppen, wie allgemein Selbstständige, Rechtsanwälte, Freiberufler und Beamte usw. nicht pflichtig versichert. Dies ist aus unserer Sicht falsch, weil eine einheitliche Rentenversicherungspflicht für alle, das Rentenversicherungssystem nachhaltig für die Zukunft stärkt und auch den solidarischen Zusammenhalt fördert.
Aus der Unterscheidung zwischen den einzelnen Personengruppen ergeben sich oftmals rechtliche Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung bei der Prüfung des Status einer Tätigkeit. Hierbei geht es auch um eine rückwirkende Erfassung von Beitragspflichten, welche erheblich teuer werden können. Daher prüfen wir auch Ihre Belange in der Statusprüfung.
Sprechen Sie uns an, ein Anruf oder eine E-mail genügt.
Ihr Team der Rentenberatungs-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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