Nicht beworben: Hartz IV gestrichen

Nicht beworben, darum Hartz IV gestrichen, geht das?

Hartz IV gestrichen!

Einem Leistungsempfänger wurde das Hartz IV vollständig gestrichen, weil er sich nicht beworben hatte.

Laut einer Eingliederungsvereinbarung sollte der Betroffene sich monatlich mehrfach bewerben. Dafür hatte er aber kein Geld. Das Bundessozialgericht hat diese Behördenwillkür mit einem Urteil vom 23.06.2016 unterbunden.

Was ist passiert ?

Der Kläger-arbeitssuchend- hatte mit seinem Job-Center eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Er sollte im Monat mindestens 10 Bewerbungen abgeben. Das Jobcenter bot aber keine Kostenübernahme für die Bewerbungskosten an. Da der Kläger dann die 10 Bewerbungen nicht nachweisen konnte, sperrte die Hartz-IV Behörde das Geld. Für den Kläger eine Katastrophe.

Der Kläger wehrte sich gegen den Sanktionbescheid und legte Klage ein.

Er bekam Recht !

Das Bundessozialgericht  wies die Revision des Jobcenters zurück. Zuvor hatte das Jobcenter beim Landessozialgericht verloren. Die Sanktionsentscheidungen sind rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarung nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war.

Das Jobcenter verlangte von dem Kläger eine Leistung ohne Gegenleistung. Sie hätte den Kläger bei seinen Bewerbungsbemühungen unterstützen müssen und zwar verbindlich. Dies wäre im Normalfall mit einer Bewerbungskostenübernahme zu klären gewesen.

Die Sanktion hatte keine Wirkung!

Daher steht dem Jobcenter die Sanktion nicht zu. Sie muss dem Kläger das volle Hartz-IV für den gestrichenen Monat auszahlen.

Das Jobcenter war der Auffassung, dass sie die Bewerbungskosten nach dem Gesetz sowieso hätte übernehmen müssen. Daher sei es im Recht, die Leistungen des Klägers zu kürzen. Das Bundessozialgericht sah dies aber anders.

„ Ohne Leistung keine Gegenleistung „

Es gab für das Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Sanktionsentscheidung.

Hartz IV und Rente

Wer kurz vor der Altersrente steht, sollte sich überlegen, ob er aus dem Hartz-IV Bezug ausscheiden möchte. Immer dann, wenn er eine höhere Rente als ALG-II bekommt, macht dies Sinn und sollte nachgerechnet werden.

Bei niedrigeren Rentenleistungen, z.B. verursacht durch Abschläge, als die Grundsicherung, müssen die Betroffenen seit neuester Rechtslage nicht mehr in die Zwangsrente gehen.

Unser Fazit:

Eine vernünftige Entscheidung. Der Kläger bekam sein Recht und sein Geld. Bei Fragen rund um die Rente und Hartz-IV unsere Kollegin N. Kirschner kontaktieren. Gerne auch mit Beratungshilfeschein.

Ihr Team der Rentenberatung und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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