Die Rente mit 63 hat Einschränkungen, welche jüngst gerichtlich überprüft worden sind.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Einschränkungen bei der neuen Rente mit 63, welche ab dem 01.07.2014 durch die große Koalition eingeführt wurde, für rechtmäßig befunden. (Urteil vom 21. Juni 2016, Az. L 9 R 695/16)
Die Rente mit 63 und Wartezeit
Auf die Rente mit 63 ohne Abschlag werden Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn im Regelfall nicht auf die notwendigen Versicherungszeiten von 45 Jahren (sog. Wartezeit= 540 Kalendermonate) angerechnet. In der Rentenberechnung werden sie aber immer berücksichtigt. Wir haben in unserem Renten-ABC diese neue Altersrente und deren Voraussetzungen erklärt. Mit der neuen Rente mit 63 sollen Fehlanreize und eine Frühverrentung zu Lasten der Sozialversicherungssysteme vermieden werden.
Kläger wollte die Rente mit 63
Der im August 1951 geborene und beschäftigte Versicherte beendete aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.2011 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 45.000 €. Anschließend bezog er 2 Jahre Arbeitslosengeld bis zum 31.12.2013. Im Juli 2014 beantragte er die neu eingeführte Altersrente für besonders langjährige Versicherte („Rente mit 63“) ab dem 01.09.2014.
Die Deutsche Rentenversicherung als Beklagte lehnte die beantragte Rente ab, da der Kläger die 540 Kalendermonate nicht hat, es fehlen im 15 Kalendermonate.
Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs könnten in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nur bei vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers werden die Zeiten berücksichtigt
Der Kläger wollte vor Gericht die Rente mit 63 ohne Abschläge
Seine Klage wegen der Rente mit 63 ohne Abschläge war beim Sozialgericht Ulm erfolglos. Auch die Berufung des Landessozialgerichtes hatte kein Erfolg. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Der Kläger hat also noch eine Chance, zu gewinnen.
Die Rente mit 63 gibt es eingeschränkt
Das Landessozialgericht urteilte, dass die Regelungen zur Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung zu vermeiden, ist nachvollziehbar; aus der „Rente mit 63“ soll keine „Rente mit 61“ zu Lasten der Sozialversicherung werden.
Es gibt eine Ausnahmeregelung um Härtefälle zu vermeiden. Dies betrifft die Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers des Betroffenen.
Unser Tipp zum Bezug der Rente mit 63
Sie müssen nicht auf Ihre abschlagsfreie Altersrente mit 63 ( neue Rente ab 01.07.2014) generell verzichten. Sie können während dem Bezug von ALG-1 einen versicherungspflichtigen Minijob machen und so sich Ihre Pflichtzeiten für die abschlagsfreie Rente mit 63 sichern. Gerne beraten wir Sie in Ihrer Rentenangelegenheit oder erstellen Ihnen einen individuellen Rentenfahrplan, damit Sie sicher Ihre Rente und Ihren Ruhestand erreichen können.
Ihr Team der Rentenberatungs-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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