Merkzeichen G bei psychischen Störungen beantragen

Merkzeichen G bei psychischen Störungen beantragen, eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.8.2015 ( Aktenzeichen: BGS B 9 SB 1/14 B ), die Hoffnung macht.

Merkzeichen G bei psychischen Störungen?

Seelische Erkrankungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, können zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen, auch wenn sie Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen nicht gleichzusetzen sind.

Bei Schwerbehinderten beschreibt das Merkzeichen G eine besondere Gehbehinderung, mit eventuell besonderen rechtlichen Vorteilen, wie Einkommenssteuerfreibeträge.

Was ist passsiert?

Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs (Merkzeichen) G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Die Klägerin leidet an psychischen Störungen und an einem Fibromyalgiesyndrom, einen quälenden Muskelschmerzen. Der beklagte Landkreis lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens G auch im Widerspruchsverfahren ab, dagegen erhob die Klägerin Klage.

Sie hat vor dem Bundessozialgericht gewonnen !

Begründung des BSG

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G sind §§ 145 Abs. 1 S 1, 146 Abs. 1 S 1 iVm § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX.

Einen Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Teil D Nr. 1 AnlVersMedV enthält keine abschließende Listung in Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen, sondern erfasst etwa auch psychische Behinderungen.

Entscheidung im Detail

Der Senat hat in einer Entscheidung von 1994  hervorgehoben, dass mit dem Kriterium des „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigten Personenkreises“ in §§ 59, 60 SchwbG  auf alle Schwerbehinderten ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Behinderung erstreckt werden sollte.

Bei den Regelfällen der Versorgungsmedizinischen Verordnung ( VersMedV) sind nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen.

Dort nicht erwähnte Behinderungen sind aber keineswegs ausgeschlossen.

Das Bundessozialgericht zieht zur rechtlichen Bewertung auch die UN-Menschenrechtskonvention heran.

„Der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 S 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 S 2 GG; Art 5 Abs. 2 UN-BRK, hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr. 69 RdNr.: 31) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen“.

Für die Art der Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin war nach dem Urteil des BSG nur ein Grades der Behinderung von 50 ausreichend. Er teilt aber auch mit, dass es Sache des Gesetzgebers ist, die Zuerkennung des Merkzeichens G an eine bestimmte Höhe des Grades der Behinderung je nach Leiden anzuerkennen, so wie bei Orientierungsstörungen, wie Sehstörungen, Hörstörungen oder geistiger Behinderung erst ab einem GdB von 70 Merkzeichenrelevanz entfaltet.

Unser Tipp:

Sollten sich eine Verschlimmerungen einstellen, können Sie einen Antrag auf Neufeststellung Ihres Grades der Behinderung inklusive Merkzeichen G beantragen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Ihr Team der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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