Wir wollen Sie aufklären, wer einen Krankengeldanspruch hat, welche Höhe, wie lange der Krankengeldanspruch geht und was passieren kann, wenn die Krankenkasse der Meinung ist, dass Sie nicht mehr wieder so gesund werden, dass Sie dauerhaft arbeiten gehen können.
Jeder kennt es, man bekommt eine Erkältung und kann wegen Kopf-und Gliederschmerzen nicht mehr arbeiten.
Sie gehen zum Arzt und werden für 3 Tage arbeitsunfähig „geschrieben“. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen für maximal 6 Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz volle Lohnfortzahlung. Wenn der Arbeitgeber in ein Umlageverfahren bei Ihrer Krankenkasse einzahlt ( U1 und U2 ), erhält dieser von der Krankenkasse bestimmte Lohnanteile wieder zurück erstattet.
Die gesetzlichen Regelungen finden Sie unter §§ 44 laufende des Sozialgesetzbuches Nr. 5 .
Demnach erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse Krankengeld, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind.
Das Krankengeld wird individuell berechnet und ist niedriger als das Nettoeinkommen. Innerhalb von 3 Jahren gibt es höchstens eineinhalb Jahre lang Krankengeld für dieselbe Krankheit.
Für die Betreuung ihres kranken Kindes erhalten die Eltern das sogenannte Kinderpflege-Krankengeld.
Voraussetzung für den Krankengeldanspruch:
Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Es wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) mehr besteht.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,
- Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder,
- stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse,
- Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung.
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auf, verlängert sich die Leistungsdauer nicht.
Bezieher von Arbeitslosengeld 1 erhalten ebenfalls unter den genannten Voraussetzungen Krankengeld.
Anspruch auf Krankengeld besteht nicht:
- Für Familienversicherte
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe, sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld
- Studenten (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres)
- Praktikanten
- Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters, eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts
- Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
Personen, die infolge der Gesundheitsreform 2007 krankenversicherungspflichtig wurden (sog. Auffangversicherung, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Selbstständige und Krankengeld!
- Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld.
Selbstständige können, um abgesichert zu sein, folgendes machen:
- Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll:
- Für diesen Fall gilt folgender Beitragssatz: statt dem ermäßigten Beitragssatz von 14 % muss der Versicherte den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zahlen und hat ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, der Basisschutz.
- Der Versicherte kann eines Wahltarifs für das Krankengeld bei der gesetzlichen Kasse abschließen, um den Basisschutz in Höhe und Dauer zu erweitern oder zu ersetzen,
- Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung!
Wann beginnt der Anspruch auf Krankengeld !
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht an dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird bzw. eine Krankenhaushandlung oder eine Behandlung in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung beginnt, § 46 SGB V.
Vorsicht !
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch des Krankengeldes erst nach Zahlung von Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sollte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht zahlen, so finden Sie die Antwort weiter unten.
Lückenlose Attestierung der Krankheit ist wichtig!
Für einen Anspruch auf Krankengeld ist es wichtig, auf eine lückenfreie Attestierung durch den Arzt zu achten. Spätestens am Werktag nach dem letzten Tag der Krankschreibung muss beim Arzt ein neues Attest ausgestellt werden. Samstage gelten nicht als Werktage. Ist das ärztliche Attest beispielsweise bis Freitag gültig, ist spätestens am Montag der Arzt aufzusuchen.
Sind Krankheitszeiten lückenhaft kann Anspruch auf Krankengeld verloren gehen !!!
Höhe des Krankengeldes:
Die Höhe des Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt !
Das Krankengeld beträgt:
- 70 % des Arbeitsentgelts (sogenanntes Bruttoentgelt),
- maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Das Krankengeld beträgt höchstens 98,88 € pro Tag und ist steuerfrei. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt und ist bei der Steuererklärung mit anzugeben.
Wie lange gibt es Krankengeld ?
Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, § 48 SGB V.
Dieselbe Krankheit heißt: identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt.
Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Sie beträgt 3 Jahre.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen.
Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen.
Neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit!
Nach Ablauf der ersten Blockfrist von 3 Jahren, in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:
- erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
- mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und
- mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen (§ 48 Abs. 3 SGB V)
Beispiel:
Zahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht oder nicht weiter, obwohl der Arbeitnehmer maximal 6 Wochen Anspruch darauf hat, gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld. Das Krankengeld ruht nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über, das heißt, die Krankenkasse holt sich ihre Leistungen für die ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber zurück.
Vorsicht !
Zahlung der 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die ist der klassische Ruhenstatbestand für den Krankengeldanspruch. Daran sehen Sie auch, dass die 78 Wochen Krankengeld in Wirklichkeit nur 72 Wochen sind, weil die 6 Wochen Entgeltfortzahlung abgezogen werden, § 49 SGB V.
Krankengeld und Erwerbsminderung!
Sollten Sie länger erkrankt sein und Ihre Krankenkasse erstellt wegen Ihrer Erkrankung ein Gutachten beim medizinischen Dienst, so besteht die Gefahr, dass Ihre Krankenversicherung Sie nach § 51 SGB V auffordert, einen Erwerbsminderungsrentenantrag zustellen. Gegen einen solchen Bescheid sollte man aus unserer Erfahrung heraus immer Widerspruch einlegen und sich das Gutachten genau anschauen. Die Frist für die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rehamaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch Nr. 6 beträgt 10 Wochen. Dies sollte eingehalten werden, da ansonsten die Krankenkasse die Einstellung der Krankengeldzahlung androht. Hier also immer genau aufpassen.
Unser Tipp !
Die Regelungen für das Krankengeld sind kompliziert und mit vielen Fallen und Tücken versehen. Sollte bei Ihnen mal das Krankengeld versagt werden oder Sie haben als Selbstständiger für eine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Fragen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Einfach anrufen und Termin vereinbaren !
Ihr Team der Fachanwälte für Sozialrecht und Rentenberatung Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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