Hartz IV und Betriebskostenguthaben

Hartz IV und Betriebskostenguthaben. Keine Anrechnung von Betriebskostenguthaben auf ALG II.

Hartz IV und Betriebskostenguthaben, um was geht es?

Grundsätzlich wurde bisher beim Bezug von ALG II das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung auf die berücksichtigten Kosten der Unterkunft angerechnet. Und dies unabhängig davon, ob die Miete vollständig vom Jobcenter getragen wurde oder nicht. Seit August diesen Jahres wurde dieser Grundsatz nun aufgeweicht.

Das Gesetz sagt in § 22 Abs. III SGB II dazu:

„Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.“

Oft übernimmt das Jobcenter nicht die volle Miete, da es die Kosten als nicht angemessen ansieht. Der Leistungsberechtigte oder die Bedarfsgemeinschaft müssen dann den Rest aus eigener Tasche zahlen. Also entweder aus der Regelleistung, wenn kein Einkommen neben dem ALG II vorhanden ist. Oder der Differenzbetrag ist aus dem eigentlich nicht angerechneten Einkommen bei Aufstockern, also dem Freibetrag aufzubringen.

Nunmehr werden Rückzahlungen, die in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen sind, nur dann angerechnet, wenn sie auf Vorauszahlungen beruhen, die das Jobcenter auch tatsächlich übernommen hat. Der Teil, den der Leistungsberechtigte aus seiner Regelleistung oder dem freien Einkommen für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat, darf nicht mehr auf die Kosten der Unterkunft angerechnet werden.

Fazit: Bei Bescheiden des Jobcenter, die Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnung berücksichtigen, ist nun nicht mehr nur darauf zu achten, wann die Anrechnung des Guthabens auf die Unterkunftskosten erfolgt. Vielmehr muss jetzt auch geprüft werden, ob überhaupt der gesamte Betrag des Guthabens Anrechnung finden darf.

Übrigens: Eine Anrechnung des Guthabens war bis zur Rechtsänderung schon dann nicht möglich, wenn es vom Vermieter gegen Mietschulden aufgerechnet worden ist. Das BSG hat in einem Urteil vom 16.05.2012 befunden, dass in diesem Fall dann keine Anrechnung als Einkommen stattfinden darf, wenn dem Leistungsempfänger aus Rechtsgründen das Guthaben nicht als sogenanntes bereites Mittel zur Verfügung stehen kann (Az. B 4 AS 132/11 R).

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Peter Knöppel

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Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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