Die Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel klärt über den Unfallversicherungsschutz bei der „home-office“ Arbeit auf.
Das Bundessozialgericht hat am 05.07.2016, Az.: B 2 U 2/15 R, entschieden.
Sachverhalt:
Die Klägerin arbeitete für ihren Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Hierzu gab es eine gesonderte Dienstvereinbarung.
Sie verließ ihren Arbeitsplatz, um sich Wasser zu holen. Hierzu ging sie in die Küche, die einen Stock tiefer lag. Sie rutschte auf Treppe zur Küche aus und verletzte sich.
Die Unfallkasse hat einen Arbeitsunfall verneint. Die Klage beim SG wurde abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wurde die Beklagte beim LSG verurteilt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen.
Entscheidungsgründe:
Das Bundessozialgericht hat am 05.Juli 2016, nach mündlicher Verhandlung, der durch die beklagte Unfallkasse eingelegten Revision stattgegeben und das Urteil des Sozialgerichtes wiederhergestellt. Es lag nach Auffassung der höchsten deutschen Sozialrichter kein Arbeitsunfall vor.
Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Sie war auf dem Weg zur Küche im persönlichen Lebensbereich ausgeruscht.
Diesen Weg hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Tätigkeit auszuüben, sondern um sich was zu Trinken zu holen. Ihre Tätigkeit war eigenwirtschaftlich ausgerichtet.
Beschäftigte in Betrieben unterliegen betriebstypischen Vorgängen und Zwängen.Damit wäre der Unfall im Betrieb versichert gewesen. Zwar führt die vertragliche Vereinbarung zum „home office“ zu einer Verlagerung von betrieblichen Verrichtungen in den häuslichen Bereich.
Die Wohnung hat privaten Charakter auch wenn das „home office“ ein Teil der betrieblichen Ausrichtung ist. Dennoch hat der Versicherte, die der Wohnung inneliegenden Risiken selbst zu verantworten. Die Berufsgenossenschaften können keine präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen in häuslichen Bereichen ergreifen.
Deshalb, so das Bundessozialgericht, ist es sachgerecht, dass vom häuslichen Bereich ausgehende Unfallrisiko dem Versicherten und nicht der Unfallkasse zuzurechnen.
Unser Tipp!
Es besteht somit bei bestimmten Situationen, in den es im Betrieb gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gibt, für den Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfällen bei Heimarbeit keinen Versicherungsschutz . Dieses Risiko sollte den Arbeitgebern und Arbeitnehmern nunmehr klar sein. Neben arbeitsrechtlichen Haftungsansprüchen, können hier auch private Unfallversicherungen greifen. Zugunsten von Arbeitnehmern sollten Arbeitgeber eine private Unfallversicherung abschließen, weil bei „home office“ Arbeit eine erhebliche Lücke im gesetzlichen Unfallschutz vorhanden ist. Durch das „home office“ entstehen nicht nur positive Effekte, sondern auch Gefahrenquellen, die nur durch einen anderweitigen effektiven Versicherungsschutz geschlossen werden können.
Gerne klären wir Unternehmen und Mitarbeiter über die Risiken des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bei „home office“ –Tätigkeit auf.
Ihre Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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