Tausende Mitarbeiter des Staatsapparates der ehemaligen DDR können durch ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2015 ( Az.: L 2 R 224/13 ), rechtskräftig seit dem 10.02.2016, auf eine höhere Rente hoffen
Höhere Rente was ist passiert ?
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem wegweisenden Urteil am 26.02.2015 vielen ehemaligen Mitarbeitern des Staatsapparates der ehemaligen DDR die Möglichkeit eröffnet, eine höhere Rente nach dem AAÜG ( Anwartschafts-und Überleitungsgesetz)durchzusetzen.
Das Gericht urteilte, dass es für das Zusatzversorgungssystem für Mitarbeiter des ehemaligen Staatsapparates der DDR keinen Beitrittsnachweis für das durch DDR-Recht geschaffene Zusatzversorgungssystem benötigt, um die Rentenansprüche durchzusetzen.
Die Beklagte- hier die Deutsche Rentenversicherung Bund Träger der Zusatzversorgungssysteme, hat in der Vergangenheit immer Ansprüche für Betroffene aus diesem Bereich abgelehnt, wenn diese nicht den Beitrittsnachweis oder die Zahlung von den Beiträgen nachweisen konnten. Nach DDR-Recht war eine zusätzliche Rentenversorgung in diesem System an eine freiwillige Beitrittserklärung oder eine Versorgungszusage (I-Schein und ähnliches) gebunden. Viele Mitarbeiter hatten aber eine solche Erklärung nicht und konnten in der Vergangenheit auch nicht nachweisen, dass sie in diesem Zusatzversorgungssystem versichert waren.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat unter konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgericht vom 19. Juli 2011, Az.: B 5 RS 7/09 R geurteilt, dass eine konkreter Beitrittsnachweis nicht notwendig ist, weil es ausschließlich darauf ankommt, dass der Betroffene im Bereich des Staatsapparates der DDR gearbeitet hat. Unerheblich ist es daher insbesondere, ob ein Beitritt zu diesem Zusatzversorgungssystem tatsächlich erklärt und ob entsprechende Beiträge entrichtet worden seien (vgl. Rdnr. 17 des vorgenannten Urteils).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vom 15.02.1980 bis zum Stichtag 30.06.1990 als Museumsdirektor in einem Museum der DDR gearbeitet.
Wer ist betroffen ?
Gemäß § 1 der 2. Richtlinie zur Durchführung der FZAO-StMitarb vom 17. Juni 1975 konnten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten:
Leiter, politische Mitarbeiter, Sachbearbeiter, Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Fernschreiber, Telefonisten, Mitarbeiter der Poststellen, Boten, Mitarbeiter der Druck- und Vervielfältigungsstellen sowie Kraftfahrer, wenn sie im Arbeitsverhältnis zu einem Staatsorgan stehen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29. Januar 1971 erfasst ist und die zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllen.
Staatsapparat/ Staatsorgan war unter andern der Rat des Bezirkes, Rat des Kreises und der Gemeinden.
Nach § 2 der 2. FZAVR-StMitarb konnten in Abgrenzung dazu der Altersversorgung nicht beitreten Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausüben, zum Beispiel Betriebshandwerker, Stadt- und Gemeindearbeiter, Fahrstuhlführer, Pförtner, Reinigungs- und Küchenkräfte sowie Hausmeister.
Wirkung des Urteils !
Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ist rechtskräftig, weil die zugelassene Revision gegen das Urteil vom Bundessozialgericht im Februar dieses Jahres zurückgewiesen wurde. Leider sind die Zurückweisungsgründe noch nicht bekannt.
Aber das Urteil ist in seiner Tragweite sehr wichtig. Viele ehemalige Mitarbeiter aus dem Staatsapparat der DDR, die keine Beitrittserklärung haben oder den Nachweis verloren haben, können jetzt unter bestimmten Voraussetzungen auf Rentenerhöhungen hoffen. Da wir selbst ein Verfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt wegen der Zusatzversorgung hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR führen und dort das „neue“ Urteil noch nicht bekannt ist, werden wir die Reaktion des Gerichtes abwarten.
Wir raten aber vor der Antragstellung zu einer Beratung durch einen professionellen Rentenberater, da dieser Ihnen rechtssicher die Rechtslage erklären kann.
Gerne übernehmen wir diese Aufgabe und prüfen Ihre Unterlagen und Ihre Ansprüche.
Ihr Team der Rentenberatungs-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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