Selbstverfasste handschriftliche Testamente müssen lesbar sein.
Unleserliche Testamente, die auch mit Hilfe von Sachverständigen nicht entschlüsselt werden können, sind formunwirksam und damit nichtig. In diesem Fall können auch Zeugen zum Inhalt des Geschriebenen nicht mehr helfen.
So hat es das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein am 16.Juli 2015, Aktenzeichen: 3 WX 19/15,entschieden.
Unser Tipp:
Um Streitigkeiten über die Form und Inhalt eines handschriftlichen Testamentes für die Zukunft zu vermeiden, sollte dies leserlich geschrieben werden. Es wäre einfach nur schade, wenn Ihr letzter Wille wegen dieses Formmangels angreifbar wäre. Nicht zu vergessen am Ende des Testamentes die Unterschrift des Erblassers.
Gerne beraten wir Sie zur Fragen der Errichtung eines Testamentes. Sie können auch unser Kontaktformular nutzen.
Ihr Team der Rechtsanwalts-und Rentenberatung Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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