Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als 6 Stunden leistungsfähig ist. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass derjenige der noch mehr als 6 Stunden arbeiten kann in der Regel keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat.
Von dieser Regel gibt es Ausnahmen:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann bei der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auch dann ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehen, wenn eigentlich die volle Leistungsfähigkeit nach § 43 SGB Nr. 6 besteht.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in bestimmten Fällen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ausreichenden Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Dann kann trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens eine Erwerbsminderungsrente gewährt werden.
Das Landessozialgericht München mit Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen- L 13 R 195/11 hat festgestellt: „Das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können .“
Beispiele für die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
Der Antragsteller kann nur noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten kann, aber mit Einschränkungen wie:
- Einschränkungen der Beweglichkeit der Hände
- eingeschränktes Sehvermögen
- Einschränkungen der Arbeitsumgebung (Kälte, Nässe, Staub, Zugluft)
- Einschränkungen der Arbeitshaltung (Zwangshaltungen, gebückter Haltung)
- Beschränkungen des Leistungsvermögens (Zeitdruck, Schichtdienst)
Rechtsfolgen der Summierungseinschränkungen sind:
Die Deutsche Rentenversicherung muss anhand des medizinisches Leistungsbildes in den Fällen der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen, die vom EM-Antragssteller noch zumutbar bewältigt werden können.
Und genau hier entbrennt sich oft der Streit, der vielfach zu Gunsten der Antragsteller ausgeht, weil die Deutsche Rentenversicherung dann selbst einfachste Berufe unter Hinblick auch auf die Zumutbarkeit und den festgestellten Krankheiten nicht benennen kann.
Unser Tipp:
Erwerbsminderungsrentenverfahren sind oft langwierig. Medizinische Gutachten müssen ausgewertet werden. Dabei sollten alle in Betracht kommenden Erkrankungen erfasst werden. Auch die psychischen Beeinträchtigungen spielen heute bei der Frage der Erwerbsfähigkeit eine erhebliche Rolle. Gerne helfen wir Ihnen in Antragsverfahren zu einer Erwerbsminderungsrente. Daneben vertreten wir Sie auch im gerichtlichen Verfahren. Rufen Sie uns an oder vereinbaren einen Termin.
Ihr Team der Rentenberatungs-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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