Witwer ist gesetzlich krankenversichert in der Krankenversicherung der Rentner.
Unser Mandant bat um Überprüfung seiner Rente. Er ist seit Mitte 2015 verwitwet. Er war früher hauptberuflich selbstständig tätig und privat krankenversichert. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht er eine monatliche Rente von ca. 600 €. In diesem Betrag ist der Beitragszuschuss für die monatliche Versicherungsprämie an die private Krankenkasse enthalten.
Vor ihrem Ableben war die Ehefrau Rentnerin und in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (kurz KVdR) pflichtversichert.
Im Rahmen der Rentenprüfung stellten wir dann fest, dass unser Mandant mit dem Tode seiner Frau nicht mehr privat krankenversichert ist, sondern als gesetzliches Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner.
Für einen Beitritt unseres Mandanten in die Krankenversicherung der Rentner fehlte ihm die sogenannte Vorversicherungszeit.
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn der Rentner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren.
Beispiel:
Rentner R ging am 31.12.2015 in die Regelaltersrente. Er war insgesamt 45 Jahre arbeiten. In den letzten 23 Jahren vor dem Renteneintritt war er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtig versichert. R erfüllt für die Aufnahme in die KVdR die Voraussetzung der Vorversicherungszeit.
Die Ehefrau unseres Mandanten war zum Zeitpunkt ihres Ablebens Rentnerin und gesetzlich krankenversichert. Sie erfüllte somit in ihrer Person die Voraussetzungen für die KVdR. Damit kommt der Witwer in den Genuß dieser Pflichtversicherung. Für unseren Mandanten bedeutete diese Nachricht eine große finanzielle Erleichterung, da er nicht mehr die hohen monatlichen Versicherungsprämien für die private Krankenversicherung zahlen muss. Er kann sogar mit einer Beitragsrückerstattung durch seine private Krankenversicherung hoffen. Zeitpunkt der Aufnahme unseres Mandanten in die KVdR war der Antrag auf Witwenrente oder der Antrag auf Auszahlung des sogenannten Sterbevierteljahres.
Mit Bescheid durch die Deutsche Rentenversicherung wurde für unseren Mandanten die gesetzliche Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner festgestellt.
Hat der Verstorbene aber selbst auch nicht die Vorversicherungszeiten erfüllt, kommt es wieder auf die Person des Hinterbliebenen an.
Gerne überprüfen wir Ihren Rentenbescheid oder stellen für Sie die Renten-oder Hinterbliebenenrentenanträge. Rufen Sie uns an, oder vereinbaren einfach einen Termin.
Ihr Team der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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