Behindertenparkplatz nutzen mit Merkzeichen aG.
Anspruch auf Merkzeichen „aG“ nicht ausgeschlossen!
Am Mittwoch, den 16.03.2016, urteilte unser höchstes Deutsches Sozialgericht, das Parkinson-Erkrankte oder Menschen mit einer multiplen Sklerose „außergewöhnlich gehbehindert“ sein können.
Immer dann, wenn die Betroffenen über ein vernachlässigbares Restgehvermögen verfügen, können diese in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG beanspruchen.
( Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16.03.2016, Az.: B 9 SB 1/15 R )
Folge des Merkzeichens aG:
Die Inhaber des Merkzeichens aG können bundesweit auf Behindertenparkplätzen parken und zwar kostenfrei.
Wer bekommt eigentlich das Merkzeichen aG ?
Nach den geltenden Gesetzesvorschriften wird das Merkzeichen aG nur erteilt, wenn jemand dauernd und auch nicht mit fremder Hilfe in der Lage ist, sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zu bewegen. Bei querschnittsgelähmten oder auch doppelt beinamputierten Behinderten wird dies generell vermutet.
Behinderte Menschen mit anderen Erkrankungen können bei erheblichen Gehstörungen aber eine Gleichstellung mit Querschnittsgelähmten verlangen.
Im konkreten Fall konnte sich der Parkinsonerkrankte nicht durchsetzen, weil ein Gutachter im bescheinigte, dass er an ca. 70 % des Tages eine motorisch hochgradige Einschränkung hat. Die Gehstörungen treten in verschiedenen Situationen unerwartet auf. Einen Rollstuhl benötigt der Kläger nicht, sondern einen Gehstock.
Warum ist das Urteil trotzdem positiv?
Das Bundessozialgericht urteilte grundsätzlich.
Es ist nicht zulässig, Schwerbehinderte mit einer neurologischen Erkrankung wie Parkinson oder Multipler Sklerose generell vom Merkzeichen aG auszuschließen.
Hat der Betroffene nur noch ein„vernachlässigbares Restgehvermögen“ so kann der Anspruch auf das geforderte Merkzeichen bestehen. Ein Indiz hierfür sei die ständige Benutzung eines Rollstuhls. In diesem Fall könne der Anspruch auf das Merkzeichen aG bestehen. Parkinson-Kranke seien dann mit Querschnittsgelähmten gleichzustellen.
Unser Rat !
Kämpfen kann sich lohnen ! Die Details ergeben sich immer wieder aus der medizinischen Bewertung. Deshalb bei ablehnenden Bescheiden nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern Rechtsmittel einlegen und sich den fachlichen Rat eines versierten Fachanwaltes für Sozialrecht einholen.
Gerne übernehmen wir diese Aufgabe. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über unseren email-Kontakt.
Ihr Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel
Unser Videokommentar
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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