Die Brücke zur abschlagsfreien Altersrente

ALG1- Bezug nach Altersteilzeit trotz erhaltenen Rentenbescheid mit erheblichen Rentenabschlägen !

Unser Mandant bat uns in einer Rentenangelegenheit um einen Rat.

Er legte uns einen Rentenbescheid aus dem Monat November 2014 vor. Dieser wies für ihn eine Altersrente wegen Altersteilzeit aus. Der Mandant hatte den Rentenantrag im September 2014 gestellt. Er ist 62 Jahre alt und hat lückenlos 45 Jahre gearbeitet. Bei ihm liegen schon jetzt über 540 Kalendermonate Wartezeit ( 45 Jahre ) vor. In der Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung wurde unserem Kunden nicht gesagt, dass er  nach Auslaufen der Altersteilzeit zum 31.10.2014 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosengeld 1 hat.  Er kann in diesem Fall ein Jahr später, im November 2015, abschlagsfrei in Rente gehen können. Wir haben im aktuellen Rentenbescheid einen Rentenabschlag von 10,8 % festgestellt, was zu einer Rentenkürzung von ca. 180 € Brutto monatlich führt. Bei einer statistischen Lebenserwartung von ca. 80 Jahren würden unser Mandant einen Rentenverlust von über 40.000,00 € Brutto hinnehmen müssen.

Was haben wir geraten:

Sofort Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen und die Auszahlung der avisierten Rente stoppen. Unser Mandant sollte sich von Rentenversicherung die 45 Pflichtjahre schriftlich bestätigen lassen und danach den Rentenantrag zurückziehen, weil der Rentenbescheid mit dem eingelegten Widerspruch noch nicht rechtskräftig ist. Wenn auch verspätet, muss er umgehend einen Arbeitslosengeldantrag stellen. Unser Mandant sollte sich auf eine Sperrfrist einstellen, welche  nach den vorliegenden Unterlagen/ Altersteilzeitvertrag unter Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung  verhindert oder verkürzt werden kann.

Da unser Mandant die 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten erfüllt hat, kann er bis zum Erreichen der abschlagsfreien Altersrente mit dem 63. Lebensjahr, diese Zeit mit der Sozialleistung ALG 1 überbrücken. Es kann zwar sein, dass sein Arbeitslosengeldanspruch niedriger ist als die Rente, aber er „kassiert“ auch nicht diesen hohen Abschlag und holt die Differenz rechnerisch in wenigen Jahren mit der höheren Rente (weil abschlagsfrei) wieder rein.

Sollte sich herausstellen, dass die Deutsche Rentenversicherung unseren Mandanten trotz Vorliegen der 45 Pflichtjahre zu der Rente mit Abschlägen geraten haben, so wäre dies aus unserer Sicht ein grober Beratungsfehler, der nicht folgenlos bleiben darf, weil unser Mandant für die verspätete Arbeitslosenmeldung eine Sperrfrist befürchten muss, die er nicht verschuldet hat. Er hat  auf die Richtigkeit der Angaben der Deutschen Rentenversicherung vertraut.

Unser Tipp:

Gehen Sie bei Beratungen und Anträgen zu Behörden nie allein. Gegebenenfalls kann Ihr Begleiter den Beratungsinhalt dokumentieren und später als Zeuge fungieren.

Müssen Sie nach der Altersteilzeit sofort in Rente gehen: Nein !

Soweit in einem Altersteilzeitvertrag eine Klausel mit sofortigen Rentenbezug steht, sind Sie nicht verpflichtet, dies auch zu tun. Sie können nach der Altersteilzeit wieder arbeiten oder sich arbeitslos melden!

Wie hoch fällt das Arbeitslosengeld nach der Altersteilzeit aus?

Dies ist in Paragraf 10 des Altersteilzeitgesetzes geregelt. Das ALG-1 wird  nach dem sozialversicherungspflichtigen Teilzeitentgelt (in der Regel: das halbe Bruttoentgelt) in der ATZ berechnet. Aufstockungsbeträge werden nicht berücksichtigt. Das bedeutet beispielsweise: Wer ohne Altersteilzeit-Vereinbarung 3200 Euro brutto verdienen würde, dessen Arbeitslosengeld wird nur auf Grundlage eines Bruttoentgelts von 1600 Euro berechnet.

Der Weg über die Brücke der ALG-Zeit kann sich lohnen, da die Rentenabschläge sich dauerhaft auf die Rente auswirken.

 

 

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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Peter Knöppel

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