Gesichtsoperation eines maskulin aussehenden Transsexuellen

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für eine kosmetische Operation eines Transsexuellen zur Schaffung eines feminineren Gesichtes nicht übernehmen muss, wenn dessen Gesichtspartie nicht auffallend männlich ist.

Die transsexuelle (anatomisch als Mann geborene) Klägerin hatte sich bereits diversen geschlechtsangleichenden Maßnahmen unterzogen. Die Krankenkasse bezahlte hierfür rund 50.000 Euro. Mit der nunmehr begehrten Gesichts-OP will die Klägerin verschiedene Gesichtspartien so verändern lassen, dass sie weiblicher aussieht.

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme   in Höhe ca. 4.000 Euro ab. Die Krankenkasse argumentierte, dass nicht festgestellt werden kann, dass das Gesicht der Klägerin männlich wirke. Es sei  nicht ihre Aufgabe, kosmetische Eingriffe in gesunde Körperpartien zu bezahlen. Psychische Beschwerden könnten nervenärztlich behandelt werden.

Die Klägerin hingegen hatte geltend gemacht, ihr Gesicht sei überaus maskulin und sie leide deshalb seelisch.

Das SG Heilbronn hat der Krankenkasse Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichtes wirke der Gesichtsbereich der Klägerin weder entstellend noch offensichtlich männlich. Dass sie mit ihrem Aussehen – wie womöglich viele andere Frauen auch – unzufrieden sei, rechtfertige keine kosmetische OP zu Lasten der Krankenkasse.

Aktenzeichen:S 8 KR 2808/09

Urteil vom 26.10.2012

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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