Ehemalige DDR-Heimkinder, die in den Jahren 1949 bis 1990 in einem Heim der Jugendhilfe und ähnlichen Einrichtungen untergebracht waren, haben unter Umständen Arbeitsleistungen gebracht, für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Oder es wurden Beiträge geleistet, die von der Rentenversicherung nicht anerkannt werden. Über den Fonds „Heimerziehung in der DDR“ kann hier ein Schadensausgleich erreicht werden. Zwar kann die Lücke im Versicherungsverlauf mit der Folge, dass eine höhere Rente gezahlt wird, nicht geschlossen werden. Betroffenen können aber durch den Fonds „Heimerziehung in der DDR“ Ausgleichszahlungen für die geminderten Rentenansprüche gewährt werden. Sie sollten sich deswegen an die zuständige regionale Anlauf- und Beratungsstelle wenden. Die zuständigen Stellen sind z.B. auf der Homepage des Fonds Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975 www.fonds-heimerziehung.de zu erfahren.
Nadja Kirschner, Fachanwältin für Sozialrecht
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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