EM-Rente:Ist mein Urlaub verfallen? So eine Frage, die uns heute in unserem Büro von einer Kundin gestellt wurde.
EM-Rente:Ist mein Urlaub verfallen? Was ist passiert?
Heute Vormittag meldete sich eine Frau in unserem Büro und benötigte dringend eine Beratung.
Sie bekommt ab 01.10.2016 eine unbefristete Erwerbsminderungsrente wegen Krankheit. Das Arbeitsverhältnis endet zum 30.09.2016. Bis dahin ist sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Wegen Krankheit konnte sie ihre Arbeit seit Anfang 2015 nicht mehr ausüben.
Sie wollte wissen, was jetzt mit ihrem Urlaubsanspruch 2015 und 2016 ist. Sie hat Angst, dass dieser jetzt verfällt.
Keine Angst: Der Urlaub ist nicht verfallen!
Unsere Mandantin hat nicht einfach so Glück. Ihren Urlaub kann sie wegen Krankheit bis zum 30.09.2016 nicht nehmen. Wie sieht es dann aus, wenn sie ab dem 01.10.2016 nicht mehr beschäftigt ist ?
Wir konnten ihr sagen, dass ihr Urlaubsanspruch aus 2015 nicht verfallen ist. Seit Jahren gibt es neue Rechtsprechungen des Bundesarbeitsgerichtes, die den Urlaubsanspruch bei Krankheit oder bei Erwerbsminderungsrente nicht mehr einfach so verfallen lassen. Ihr Arbeitgeber muss den Urlaub 2015 und Rest 2016 jetzt in Geld bezahlen.
5 Jahre Krank und kein Urlaub: Kann ich alles beanspruchen?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat gesagt, dass ich innerhalb von 15 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres ( 1.1.2015- 31.12.2015) die Ansprüche stellen muss. Das heißt, unsere Mandantin kann ihre Abgeltung für das Jahr 2015 bis zum 31.03.2017 geltend machen. Macht sie es nicht, ist die Kohle weg. In ihrem Fall wäre dies viel Geld!
Wird meine EM-Rente gekürzt, wenn ich die Urlaubsabgeltung erhalte?
Nein. Das Bundessozialgericht hat 2012 entschieden, dass die Urlaubsabgeltung kein anrechenbarer Verdienst nach § 96 a SGB VI ist. Die Rente ist ungekürzt zu zahlen.
Unser Fazit:
Für unsere Mandantin konnten wir Entwarnung geben.
Sie sollten aber trotzdem mit Fragen des Urlaubsanspruches oder der Abgeltung zu einem fachlich versierten Anwalt gehen. Warum? Neben der gerichtlichen Ausschlussfrist, kann es besondere Verfallsfristen aus Arbeits-oder Tarifvertrag geben.
Diese sehen in der Regel vor, dass die Ansprüche schriftlich mit Zugangsnachweis beim Arbeitgeber zu stellen sind.
Deshalb müssen Sie arbeits-oder tarifvertragliche Ausschlussfristen immer im Auge haben.
Sie sind im Zweifel? Dann kommen Sie zu uns und stellen uns Ihre Fragen. Bringen Sie gleich Ihren Arbeitsvertrag und wenn vorhanden Tarifvertrag mit. Sollte die Deutsche Rentenversicherung die Rente wegen dem Geldanspruch kürzen, dann muss gegen den Renten- oder Kürzungsbescheid innerhalb einer Frist von 1 Monat Widerspruch eingelegt werden. Ist die Frist weg, kann die Überprüfung beantragt werden. Wir erledigen dies für Sie.
Ihr Team der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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