Geschäftsführer einer GmbH und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ein Gesellschafter einer GmbH auch gleichzeitig Geschäftsführer ist.
Es geht um die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung.
Hierzu ein interessantes Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 18.05.2016, Aktenzeichen: L 4 R 296/15. Im Volltext können Sie dieses Urteil hier nachlesen.
Geschäftsführer einer GmbH und Versicherungspflicht , was ist passiert ?
Der Kläger, ein Geschäftsführer einer GmbH mit 10 % Anteil am Stammkapital und die Deutsche Rentenversicherung streiten sich darüber, ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig in der Rente und in der Arbeitsförderung beschäftigt ist.
Es gab einen Gesellschaftsvertrag der die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander regelte und auch die Gesellschaftsanteile festlegte. Die GmbH betreibt einen Tischlereibetrieb.
Es existierte trotz unterschiedlicher Gesellschaftsanteile eine notarielle Stimmrechtsvereinbarung. Diese regelte, dass alle Gesellschafter die Stimmrechte nur einheitlich zusammen ausüben. Sie war mit einer 4 –Wochenfrist kündbar.
Der Kläger erhält laut Geschäftsführervertrag eine jährliche Vergütung von 60.000 EUR und eine betriebliche Altersversorgung. Der Kläger erhielt 6 Wochen Entgeltfortzahlung zugebilligt und 6 Wochen Jahresurlaub, den er im Interesse der Gesellschaft nehmen sollte.
Er beantragte die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er wollte ab dem 01.01.2013 nicht mehr in der gesamten Sozialversicherung versicherungspflichtig sein.
Die beklagte Rentenversicherung stellte im Verwaltungsverfahren die Versicherungspflicht fest.
Der Kläger wandte dagegen ein, dass er keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht. Er ist einzelvertretungsberechtigt, unterliegt keinerlei Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Auch das Widerspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Der Kläger klagte. Das Sozialgericht Koblenz wies die Klage zurück. Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger sozialversicherungsrechtlich beschäftigt sei, da er trotz Gesellschaftsanteile als Geschäftsführer der GmbH eine abhängige Beschäftigung ausübe.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Wie hat das Landessozialgericht entschieden?
Das LSG Rheinland-Pfalz gab der Rentenversicherung Recht. Nur in der Pflegeversicherung war der Kläger nicht versicherungspflichtig.
Der Kläger hatte nach § 7 a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 4 eine Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht seiner Tätigkeit beantragt (Statusprüfung).
Das Gericht prüfte das Bestehen einer Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne. Eine Beschäftigung ist eine nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Beschäftigung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes voraus, dass der Arbeitnehmer persönlich abhängig ist und an die Weisungen des Arbeitgebers über Art, Dauer und Ort der Tätigkeit gebunden ist.
Eine selbstständige Tätigkeit ist durch eigenes Unternehmerrisiko gekennzeichnet und durch eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft.
Für Gesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführer sind, werden diese Abgrenzungskriterien angesetzt. Entscheidend sind die Mehrheitsverhältnisse in einer GmbH. Wenn der Geschäftsführer auf Grund seiner Stimmanteile Einzelanweisungen an sich als Geschäftsführer durch andere Gesellschafter ausschließen kann, liegt keine abhängige Beschäftigung vor. Dies liegt immer dann vor, wenn der Gesellschafter mindestens 50 % der Anteile am Unternehmen hat.
Auf die Stimmrechtsvereinbarung kam es nicht an!
Die Stimmrechtsvereinbarung, auf welche sich der Kläger berief, konnte nicht verhindern, dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung kam. Denn sie war kündbar. Dass eine solche Kündigung nicht erfolgt ist, ist für die Entscheidung ohne Belang. Entscheidend ist nur, dass im Konfliktfall eine solche Kündigung ausgesprochen werden kann.
Für diesen Fall liegt dann wieder einer Weisungsunterworfenheit des Klägers gegenüber der GmbH vor. Schon allein die Möglichkeit einer bloßen Zerrüttung von Gesellschaftern untereinander führt wegen dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs-und beitragsrechtlicher Tatbestände zur Vermutung der Weisungsunterworfenheit und damit zu einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung.
Daher schließt sich des LSG der Rechtsprechung des Bundesozialgerichtes vom 11. 11.2015, Aktenzeichen B 12 KR 10/14 R an.
Unser Fazit
Wer eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern gründet und dort Geschäftsführer werden will, sollte vorher prüfen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Sozialversicherung besteht. Sollte eine Statusprüfung durch die Rentenversicherung durchgeführt werden, ohne dass Sie es beantragt haben, kann es richtig teuer werden. Da können für 4 Jahre Beitragsabführung mal ganz schnell mehrere zehntausende Euro an rückständigen Beiträgen zusammenkommen.
Gerne übernehmen wir Ihre Statusprüfung und würden Ihnen auch Tipps und Hinweise in der Gestaltung von Gesellschafter/ Geschäftsführerverträgen geben, damit diese einer sozialrechtlichen Prüfung standhalten.
Ihr Team der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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