Das Fremdrentengesetz wurde nach der Wende für viele Ostdeutsche, die vor dem 18.05.1990 aus der DDR ausreisten angewendet. Folge dieser Rechtsanwendung war, dass die betroffenen Personen auf Grund von Tabellenwerten aus dem Fremdrentengesetz erheblich höhere Renten oder Rentenanwartschaften hatten.
Diese Regelung galt aber nur für diejenigen Betroffenen, die vor dem Jahr 1937 geboren waren und bereits am 18.05.1990 in die damalige BRD übergesiedelt waren.
Fremdrentengesetz und Anwendung
Im Feststellungsbescheid zum Fremdrentengesetz wurden für die meisten ehemaligen DDR-Bürger die ausreisten, rentenrechtliche Zeiten nach Tabellenwerten ( Durchschnittswerten –Verdienste ) festgestellt. Diese sind zumeist erheblich günstiger als die realen rentenrechtlichen Verdienste, die man zum Beispiel im SVA-Buch nachweisen konnte.
Benachteiligung der Ossis bei der Ausreise
Viele ehemalige DDR-Bürger waren in der DDR Repressionen ausgesetzt, wurden bespitzelt oder beruflich benachteiligt, weil sie andere politische Auffassungen hatten, als die damalige SED- Nomenklatur. Dies führte auch im Rentenrecht zu erheblichen Benachteiligungen.
Wer vor dem 30.06.1990 ausreiste und bis dahin einen Anspruch auf Intelligenzrente hatte, hat diesen Anspruch verloren. Oftmals wurden wichtige Nachweisdokumente vor der Ausreise, wie SVA-Bücher usw. durch die DDR-Behörden weggenommen. Mit der Anwendung des Fremdrentengesetzes für die ehemaligen Ossis wurde eine rentenrechtliche Schlechterstellung vermieden.
Leider hatte das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) genau die oben genannte Stichtagsregelung eingeführt, die jetzt dazu führt, dass viele ehemaligen Ossis um zum Teil 300- 500 € weniger Rente bekommen, als ursprünglich ausgerechnet.
Das hessische Landessozialgericht hat in einer Entscheidung mit dem Aktenzeichen L 5 R 144/12 ZVW geurteilt, dass die Stichtagsregelung nicht verfassungswidrig ist. Es bezog sich auch auf eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 14.12.2011 (Aktenzeichen: B 5 R 36/11 R).
Bescheid zum Fremdrentengesetz
Die ehemaligen Übersiedler erhielten nach der Einbürgerung in die BRD von der Deutschen Rentenversicherung einen Bescheid über die Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten in der DDR nach dem Fremdrentengesetz. Dieser Bescheid war Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Oft existieren solche Bescheide noch, sie sind zum Teil nie aufgehoben worden.
Rehabilitationsverfahren durchführen
Sollte das Fremdrentengesetz nicht zur Anwendung kommen, sollten die Betroffenen ein gesetzliches Rehabilitationsverfahren nach dem Gesetz zur beruflichen Rehabilitierung ( BerRehaG ) anstreben. In einem solchen Verfahren können dann eventuelle rentenrechtliche Ansprüche wegen beruflicher Schlechterstellung in der DDR auf Grund von politischer Verfolgung usw. erhoben werden. Damit können zum Beispiel auch Intelligenzrenten beansprucht werden, die auf Grund der Stichtagsregelung des 30.06.1990 weggefallen sind. Solche Verfahren sind sehr langwierig und kosten Zeit und Nerven. Wer in der DDR wegen politischer Verfolgung oder anderweitigen Unrecht im Gefängnis saß, kann seine rentenrechtliche Ansprüche über die strafrechtliche Rehabilitation in Angriff nehmen. Generell gilt für solche Verfahren, dass der Gesetzgeber vorhat die betreffenden Gesetzes auslaufen zu lassen. Solche Ansprüche sollten flankierend zum eigentlichen Rentenantrag gestellt werden.
Fremdrentengesetz und Rentenantrag
Wenn der Rentenantragsteller seinen Rentenantrag stellt, wird er die Frage, wo er am 18.05.1990 gelebt hat, sicher ankreuzen „in der BRD“. Danach wird er auch, soweit er den oben genannten Fremdrentenbescheid hat, die Fragen zum Fremdrentengesetz ankreuzen.
Genau hier wird die Deutsche Rentenversicherung jetzt tätig werden. Sie wird im Rahmen des Rentenverfahrens und der Rentenbescheidserteilung den Fremdrentenbescheid wieder nach gesetzlichen Vorschriften aufheben. Dies muss zwingend in dem Rentenbescheid stehen. Wird dies übersehen, hat der Betroffene bis zu einer anderen Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung einen Anspruch auf Zahlung der Rente nach dem Fremdrentengesetz, aber mit Folgen.
Heute werden die Verdienste der ehemaligen Ossis entweder mit Nachweisen festgestellt oder glaubhaft gemacht. Danach werden diese Verdienste mit dem für ostdeutsche Bürger geltenden Umwertungsfaktor umgewertet und mit dem Rentenwert West vervielfältigt. Wenn man bedenkt, dass viele Betroffene mit der Übersiedlung betriebliche Zusatzrenten ( I-Rente, oder Zusatzrenten anderer Art ) verloren, ist diese Bewertung ein geringer Trost.
Ansprüche aus dem Fremdrentengesetz erhalten
Wer von den Regelungen des Fremdrentengesetzes betroffen ist und im Rentenbescheid der Fremdrentenbescheid aufgehoben wurde, sollte gegen den erteilten Rentenbescheid auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Hintergrund ist, dass gegen die Rentenversicherung eine Klageverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ( Aktenzeichen:1 BvR 713/13) wegen der massiven Ungleichbehandlung der ehemaligen Ostdeutschen seit dem 06.03.2013 anhängig ist. Daher sollte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung das Ruhen des Widerspruchsverfahrens wegen dem anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beantragt werden. Sollte das Verfahren positiv ausgehen, wären somit die Rechte der Betroffenen gewahrt.
Bevor der Betroffene selbst einen Rentenantrag stellt, sollte er aber unbedingt den Rat eines versierten Rentenberaters, der sich mit dem ostdeutschen Rentenrecht auskennt, in Anspruch nehmen. Dieser kann den Antragsteller umfassend aufklären und im helfen seine Ansprüche zu wahren.
Gerne sind wir für Sie in dieser Angelegenheit für Sie da. Sie können bei uns einen Termin vereinbaren oder eine telefonische oder Interneterstberatung in Anspruch nehmen.
Ihre Rentenberatung-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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