5 Jahre Nachversteuerung, es kann teuer werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, Urteil vom 27.02.2014 (Aktenzeichen:X B 157/13)
Das Finanzamt kann für 5 Jahre Steuern nachberechnen, wenn es durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers erfährt, dass ein Rentner seit Jahren eine Rente bezieht, welche noch nicht besteuert wurde. Dies nicht nur dann, wenn der Rentenbezieher in seinen vorherigen Steuererklärungen keine Angaben zum Rentenbezug gemacht hat.
Auch wenn – etwa durch Beifügung einer Kopie des Rentenbescheides – die Meldung vorgenommen worden ist, muss das Finanzamt nachberechnen. Denn dann handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die – trotz zwischenzeitlicher Bestandskraft mehrerer Steuerbescheide – korrigiert werden durfte. Anders wäre es gewesen, wenn es sich „um einen Rechtsirrtum“ gehandelt hätte.
Die nachträgliche Einbeziehung einer Regelaltersrente in die Besteuerung ist nach § 129 der Abgabenordnung durch Berichtigung möglich.
Unser Tipp:
Durch Rentenerhöhungen der letzten Jahre kommt es zu einer vermehrten Besteuerung der Altersrenten. Wir haben in verschiedenen Fällen unseren Kunden mitteilen müssen, dass ihre Rente besteuert wird und eine Steuererklärung abzugeben ist. Ansonsten drohen erheblicher Ärger, Kosten, Zinsen, Säumniszuschläge und eventuell Buß-und Strafgelder durch das Finanzamt. Dies muss nicht sein. Daher Steuern nachrechnen lassen vom Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder zum ersten Check zu uns kommen. Das Urteil des Bundesfinanzhofes gibt zu Denken.
Einfach ein Termin machen und die Rentenbescheide mitbringen.
Ihr Team der Rentenberatung und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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