Wir erhalten sehr oft die Frage, was ein Rentenberater eigentlich macht und ist.
Ein Rentenberater ist ein Rechtsdienstleister und muss, wenn er auf dem deutschen Markt geschäftlich tätig wird, eine Registrierung beim Rechtsdienstleistungsregister haben. Weiterhin muss er, um überhaupt eine gerichtliche Zulassung zu erhalten, neben den fachlichen und beruflichen Voraussetzungen mindestens eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von eventuellen Vermögensschäden haben.
Der Rentenberater berät und vertritt Menschen juristisch in allen Fragen des gesetzlichen Rentenrechtes. Er ist sozusagen der „Rentenanwalt“. Er muss sich dabei auch mit den bestehenden Gesetzen und der Rechtsprechung der Sozialgerichte auseinandersetzen. Er prüft Renten-oder Kontenklärungsbescheide, führt Rentenantragsverfahren durch, berechnet Renten und vertritt seine Mandanten gegenüber der Rentenversicherung und Sozialgerichten bis einschließlich Landessozialgericht. Vor dem Bundessozialgericht ist der Rentenberater nicht vertretungsbefugt.
Wo Rentenberater steht, muss auch Rentenberater drin sein. Wer sich ohne eine gerichtliche Zulassung Rentenberater nennt, ist kein Rentenberater. Die Berufsbezeichnung Rentenberater ist nicht frei wählbar, sondern nur den gerichtlich zugelassenen und im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Rentenberatern vorbehalten. Wer diese Zulassung nicht hat und trotzdem als Rentenberater auftritt, läuft Gefahr sehr kostenträchtig abgemahnt zu werden.
Der Rentenberater ist kein Versicherungsvertreter oder Finanzmakler. Er verkauft keine Versicherungs-oder Finanzprodukte. Wenn also in einer Versicherungsberatung dem Kunden mitgeteilt wird, dass der Rentenbescheid geprüft würde, ist dies schon ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Den die Prüfung eines Rentenbescheides bleibt ausschließlich nach dem Rechtdienstleistungsgesetz einem Rentenberater, Rechtsanwalt oder der Deutschen Rentenversicherung und Versichertenältesten vorbehalten. Er gibt in der Beratung Empfehlungen ab, wenn er in der Beratung oder Vertretung eine Deckungslücke für den Betroffenen erkennt, zum Beispiel wenn der 45 jährige Mandant, wegen des Wegfalls der teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit keinen gesetzlichen Versicherungsschutz mehr genießt, und noch keine private Vorsorge in diesem Bereich hat.
Ihr Team der Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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