Keine Kostenübernahme der Misteltherapie außerhalb der palliativen Therapie

Bundessozialgericht hat am 15.12.2015, Aktenzeichen: B1 KR 30/15 R entschieden

Die Wirkstoffe der Mistel können bei der Behandlung von Krebserkrankungen eine äußerst positive Wirkung entfalten. Daher hatte eine Frau ihre Krankenkasse auf die Kostenübernahme für die adjuvanten Krebstherapie mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Iscador M verklagt.

Das zuständige Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und am Bundessozialgerichts wurde in mündlicher Verhandlung am 15. Dezember (Az.: B 1 KR 30/15 R) die eingereichte Revision zurückgewiesen. „Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte anthroposophische Mistelpräparate bezahlen“, so die Mitteilung des Bundessozialgerichts zu der Entscheidung.

Mistelpräperat Iscador M, welches apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig ist, bleiben grundsätzlich von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V ausgeschlossen.

Grundlage der Kostenübernahme bei den Arzneimitteln bildet ausschließlich die Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses ( GBA). Der GBA hat Mistelpräperate ausschließlich auf den Einsatz auf palliative Therapie und diese in die Liste der nichtverschreibungspflichtigen Präparate aufgenommen.

Für die palliative Therapie ist es aber zugelassen, das ist die positive Botschaft des Bundessozialgerichts.

 

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Peter Knöppel

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Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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